16-10-2018, 23:39
++++++++++++++++Die Anwendung der Klausel "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat." müsste aber auch vor dem Vollstreckungsgericht Bestand haben. Man kann das angreifen.+++++++++++++++++++++
Hi P_: ich arbeite zwar im Öffentlichen Dienst, hab trotzdem keine Ahnung
Wie kann ich das angreifen? Und geht das jetzt auch noch (der Pfändungsbeschluß ist von 05/2018)?
Zu Deinen weiteren Ausführungen kann ich leider nur sagen: Du hast vollkommen Recht!
Hi P_: ich arbeite zwar im Öffentlichen Dienst, hab trotzdem keine Ahnung

Zu Deinen weiteren Ausführungen kann ich leider nur sagen: Du hast vollkommen Recht!
