16-10-2018, 23:08
Die Anwendung der Klausel "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat." müsste aber auch vor dem Vollstreckungsgericht Bestand haben. Man kann das angreifen.
Der Selbstbehalt spielt bei Pfändungen sowieso keine Rolle. Und wenn der pfändungsfreie Betrag nach einer §850d Pfändung noch 1000 EUR betragen würde, wäre das sogar noch viel.
Ja, das ist typisch. Weil es denen Arbeit spart, obwohl es trotzdem Verjährung und Verwirkung blockiert. Und seien die Raten auch noch so klein. Die billigste Methode, um Verjährung und Verwirkung zu blockieren.
Der Selbstbehalt spielt bei Pfändungen sowieso keine Rolle. Und wenn der pfändungsfreie Betrag nach einer §850d Pfändung noch 1000 EUR betragen würde, wäre das sogar noch viel.
Zitat:Ich hab mich ja dann mit dem Jugendamt geeinigt, das ich derzeit den laufenden Unterhalt bezahle + 50 EUR auf den aufgelaufenen Rückstand (rund 25.000 EUR Kind + ca. 7.500,-- EUR Unterhaltsvorschusskasse Sad ). Die veranlasste Lohnpfändung ruht seitdem.
Ja, das ist typisch. Weil es denen Arbeit spart, obwohl es trotzdem Verjährung und Verwirkung blockiert. Und seien die Raten auch noch so klein. Die billigste Methode, um Verjährung und Verwirkung zu blockieren.