20-07-2018, 14:34
Nette Erfahrung und obendrein dem Gläubiger Zusatzkosten verschafft, gratuliere.
In der Sache bleibt alles natürlich wirkungslos. Für den Fall der verweigerten Vermögensauskunft gibts § 802l ZPO. Jetzt holt der Gerichtsvollzieher halt die gewünschten Daten zusammen, einziger Unterschied ist die Frist vor einer erneuten Auskunftsforderung. Selber abgegeben: 2 Jahre. Durch GV: 3 Monate.
In der Sache bleibt alles natürlich wirkungslos. Für den Fall der verweigerten Vermögensauskunft gibts § 802l ZPO. Jetzt holt der Gerichtsvollzieher halt die gewünschten Daten zusammen, einziger Unterschied ist die Frist vor einer erneuten Auskunftsforderung. Selber abgegeben: 2 Jahre. Durch GV: 3 Monate.