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BGH XII ZR 102/08: Betreuungsunterhalt länger als drei Jahre
#8
Ist das Ding eigentlich heute veröffentlicht worden? Ich frage nur und wundere mich, weil es in der Presse nicht großartig verbreitet wurde.
Naja, wundern tut mich hier dann doch gar nix mehr.

p schreibt: "Vordergründig liegt die Beweislast dafür beim Unterhaltsberechtigten, in Wirklichkeit liegt sie durch die Ablehnung der Befristung und der Vielzahl der möglichen Begründung beim Pflichtigen."

Wird ja auch wirklich -so nebenbei- in einem der letzten Sätze betont!

Der Hohn schlechthin ist:
Zitat:Insbesondere ist nach wie vor ein ehebedingter Nachteil darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Ob und in welchem Umfang dieser Nachteil auch durch einen geringeren Unterhalt ausgeglichen werden könnte und die fortdauernde Teilhabe an den vom Einkommen des Antragstellers abgeleiteten Lebensverhältnisse unbillig ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.

Heißt für mich, vielleicht kann man es als Wink mit dem Zaunpfahl sehen, dass wenn beide Eltern sich gleichermaßen an der Betreuung des Kindes beteiligen, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfallen kann.

Wohlgemerkt sehr vorsichtig von mir interpretiert und ausgedrückt!

Da dafür aber die Grundlagen fehlen, wie z.B. Abschaffung des 1626a BGB oder die Abschaffung der im Allgemeinen mütterorientierten JÄer, hat Absurdistan noch einen sehr weiten Weg vor sich. Sad
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RE: BGH XII ZR 102/08: Betreuungsunterhalt länger als drei Jahre - von blue - 24-07-2009, 18:59

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