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Unterhaltspflichtverletzung, trotzdem nochmal Unterhalt
#4
Vielen Dank für eure Antworten, ich hätte jedoch ein paar weitere Fragen dazu:

p___ Was meinst du mit 2016 nochmal? Ich meine jetzt, dass die mich doch nicht abermals wegen 2014/2015 anklagen können oder etwa doch - darüber besteht doch jetzt wohl Klarheit? Oder meintest du, falls ich jetzt nicht zahlen kann, daß die mich dafür abermals anklagen könnten?
Zum Thema Strafrecht/Zivilrecht - also lässt sich das so nicht ableiten? Hätte man mir auch mal erläutern können, hat der Richter nichts zu gesagt.

Sixteen Tons, wenn jemand jedoch unter die Bemessungsgrenze fällt, ist dieser doch ebenfalls Nichts schuldig - sollte das in diesem Fall sich dann nicht eigentlich genau so ableiten lassen bzw. gleich behandelt werden?

Wie sieht das denn mit Auslandspfändungen aus wenn ich in [ ] bin - gibt es da Informationen - oder bin ich da erstmal "sicher" solange ich das Urteil und Auflagen bediene sodaß die Bewährung nicht widerrufen wird? Oder kann sonst irgendetwas in Abwesenheit passieren, dass mir zum Verhängnis werden könnte wenn ich mich entscheide wieder nach Deutschland zu ziehen/oder muss?
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RE: Unterhaltspflichtverletzung, trotzdem nochmal Unterhalt - von Macaraz - 11-10-2016, 01:18

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