06-07-2009, 17:14
(06-07-2009, 16:15)p schrieb: Dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des teilweisen Verbrauchs des Kindergelds weniger Spielraum, etwa für Umgangskosten, verbleibt, ist anderweitig zu berücksichtigen, etwa durch einen - teilweisen - Abzug der Umgangskosten vom Einkommen.
Zumal genau das, der selbe Senat ja auch schon ausgeschlossen hat und das Gesetz dem entgegen steht.
Ist schon ganz raffiniert, jemand auf Rechte zu verweisen, die man garnicht hat!
Vermutlich wird derjenige, der seine Umgangskosten geltend machen will, mit dem Hinweis abgewiesen, er könne ja den Tabellenbetrag geltend machen.