(26-12-2015, 14:57)Antragsgegner schrieb: Situation:Hab ehrlich gesagt deine im Text dargestellte sonstige Konstellation nicht ganz verstanden. Denke jedoch das bei der Sicherung des Erbes für das Kind vor der Ex, folgendes sinnvoll ist:
- ein Kind, 4 Jahre, zahle UH nach DDT, gemeinsames SR
- geschieden, TU&EU enden Mitte nächsten Jahres, Auschluss von weiterem EU per gerichtlichem Vergleich
- ich neue Partnerin, (noch) keine Kinder
- Das das Erbe, im Fall deines Ablebens vor dem 18. Lebensjahr deines Kindes durch die Ex verwaltet und eventuell vernichtet wird kannst du verhindern in dem du einen (Nachlassverwalter ?) per Testament einsetzt. Der Nachlassverwalter verwaltet dann das Erbe bis das Kind 18 Jahre alt ist und die Ex hat (trotz Vormundschaft für das Kind) keinen Zugriff auf das Erbe und kann es somit auch nicht absichtlich oder unabsichtlich schädigen, verjubeln oder vernichten.
- Wenn du dein Testament bei einem Nachlassgericht (für ca. 50 € Einmalgebühr) hinterlegst, vermeidest du die Möglichkeit, dass es unabsichtlich oder absichtlich nach deinem Ableben abtaucht oder manipuliert wird. Auch dieser Schritt dient dem Erhalt deines Erbes für dein Kind.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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