Grundsätzlich: Ein Titel ist die Verpfändung deiner künftigen Leistungsfähigkeit. D.h. dieses Geld ist eh schon weg, egal woher es kommt.
Dann solltest du mal klarstellen:
a) Redest du von einer Immobilie, die dir wirklich gehört?
oder
b) Oder von einer "örtlich festgelegten Kreditveranstaltung als Klumpenrisiko", das überwiegend der Bank gehört?
Die weiteren Antworten beziehen sich auf a) Bei b) kann ich dir leider nicht helfen.
Denn dann bezahlt man von seinem Netto den KU und da nichts oder wenig übrig bleibt wird man Aufstocker. Eine selbstnutzte Immobilie ist grundsätzlich i.d.R. Schonvermögen. Das Amt übernimmt dann die Betriebskosten und manchmal auch Instandhaltungen.
Aber: so schnell geht alles nicht.
Die Titel-Inhaber-Vertreterin bzw. der Beistand hat grundsätzlich als wichtigste Möglichkeiten:
1. Eintragung einer (Zwangs-)Sicherungshypothek. Dies kann nur für fällige Rückstände, die höher sind als 750€, also mindestens 750,01€ erfolgen. Dadurch ändert sich jedoch an der Benutzbarkeit der Immobilie herzlich wenig. Das wirkt nur im Falle eines Verkaufs. Im Gegenteil: Ein Sicherungshypothek eines minderjährigen Kindes im 1. Rang hat den unschlagbaren Vorteil, dass das meist kein andere Gläubiger mehr anfasst und zweitens, dass dieses automatisch in die Verfügung des Kindes übergeht, wenn dieses 18 wird.
2. Pfändung der Erträge. Es werden die (Kalt)Mieten der Mieter gepfändet. Das geht für Rückstände und künftig fällig werdende Beträge. Das ist auch nicht so schlimm, denn dann musst du für den KU ja nicht arbeiten. Ich finde sogar: wenn das Jugendamt das Mieten-Inkasso betreibt, sinkt das Mietausfallrisiko deutlich.
3. die Zwangsversteigerung. Zu dieser wird oft erst dann gegriffen, wenn a) einiges an Rückstanden aufgelaufen ist und b) die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Solange durch Pfändung der Erträge nennenswerte Teile des KU gedeckt sind, dürfte die ZV als unverhältnismässig abwehrbar sein.
Allerdings: vorstehendes betrifft Immobilien, die dir gehören und nicht "örtlich gebundene Kredit-Klumpenrisiken". Letztere sollte man als Unterhaltsschuldner meistens eh loswerden.
Dann solltest du mal klarstellen:
a) Redest du von einer Immobilie, die dir wirklich gehört?
oder
b) Oder von einer "örtlich festgelegten Kreditveranstaltung als Klumpenrisiko", das überwiegend der Bank gehört?
Die weiteren Antworten beziehen sich auf a) Bei b) kann ich dir leider nicht helfen.
(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Wie verhält es sich wenn ich aus welchen Gründen auch immer, irgendwann ev. nicht mehr in der Lage bin den regulären KU zu zahlen.Die Frage stellt sich erst, wenn du nicht in der Lage bist, ein Nettoeinkommen zu erzielen das mindestens so hoch ist, wie der titulierte KU.
Denn dann bezahlt man von seinem Netto den KU und da nichts oder wenig übrig bleibt wird man Aufstocker. Eine selbstnutzte Immobilie ist grundsätzlich i.d.R. Schonvermögen. Das Amt übernimmt dann die Betriebskosten und manchmal auch Instandhaltungen.
(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Ist eine Immobilie pfändbar ? wenn ja was kann man tun um den "Verlust" der Immobilie zu vermeiden ?Klar ist eine Immobilie pfändbar. Nur: deshalb verliert man sie nicht unbedingt.
Aber: so schnell geht alles nicht.
Die Titel-Inhaber-Vertreterin bzw. der Beistand hat grundsätzlich als wichtigste Möglichkeiten:
1. Eintragung einer (Zwangs-)Sicherungshypothek. Dies kann nur für fällige Rückstände, die höher sind als 750€, also mindestens 750,01€ erfolgen. Dadurch ändert sich jedoch an der Benutzbarkeit der Immobilie herzlich wenig. Das wirkt nur im Falle eines Verkaufs. Im Gegenteil: Ein Sicherungshypothek eines minderjährigen Kindes im 1. Rang hat den unschlagbaren Vorteil, dass das meist kein andere Gläubiger mehr anfasst und zweitens, dass dieses automatisch in die Verfügung des Kindes übergeht, wenn dieses 18 wird.
2. Pfändung der Erträge. Es werden die (Kalt)Mieten der Mieter gepfändet. Das geht für Rückstände und künftig fällig werdende Beträge. Das ist auch nicht so schlimm, denn dann musst du für den KU ja nicht arbeiten. Ich finde sogar: wenn das Jugendamt das Mieten-Inkasso betreibt, sinkt das Mietausfallrisiko deutlich.
3. die Zwangsversteigerung. Zu dieser wird oft erst dann gegriffen, wenn a) einiges an Rückstanden aufgelaufen ist und b) die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Solange durch Pfändung der Erträge nennenswerte Teile des KU gedeckt sind, dürfte die ZV als unverhältnismässig abwehrbar sein.
Allerdings: vorstehendes betrifft Immobilien, die dir gehören und nicht "örtlich gebundene Kredit-Klumpenrisiken". Letztere sollte man als Unterhaltsschuldner meistens eh loswerden.
(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Übertrag auf die Ehefrau ?Stimmt, so kann man eine Immobilie auch loswerden.

(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Oder was gibt es sonst für Möglichkeiten ?Naja, schon.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #