24-08-2015, 13:24
(24-08-2015, 12:50)Nappo schrieb: Bei der Restschuldbefreiung ist dies nicht so. Die Schuld ist erloschen.
Die Schulden erlöschen nicht ganz, sondern werden zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten, die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht durchgesetzt werden können. Mit Hilfe des verdammten §301 Abs. 3 InsO wird da so einiges trotz Insolvenz möglich. Leider z.B. auch die Aufrechnung des Finanzamtes gegen Steuererstattungsansprüche für Zeiträume nach der Erteilung der Restschuldbefreiung. Auch um das Aufrechnungverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat sich der Staat geschickt herumgemogelt. Man darf gespannt sein, was der Bundesfinanzhof in Az. VII R 19/14 noch dazu sagt. Das Finanzgericht Schleswig Holstein hat den (Ex-) Schuldner jedenfalls vollumfänglich dazu verdonnert, seine fünfstellige Steuererstattung trotz erfolgreich abgeschlossener Insolvenz herzugeben: https://openjur.de/u/685612.html
Auch der BGH vom 19. Mai 2011 zum Az. 222/08 sagt ähnliches: Aufrechnung ist zulässig.
"Als Rechtsgrund bestehen die ursprünglichen Forderungen über die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung hinaus fort. Es liegt eine unvollkommene Verbindlichkeit des Schuldners vor (vgl. Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 301 Rn. 3)"