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Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich
#25
Doch, doch, Dzombo.

Genau so: Mutter > amtl. Vermittlung > gerichtl. Regelungsantrag

Als ich den Umgang vor vielen Jahren mal gerichtl. zu regeln hatte, kam ein gebilligter Vergleich zustande.
Das Gericht wies darauf hin, daß die Regelung jederzeit von uns Eltern geändert werden könne. (So kam es dann auch.)
Könne man sich auch mit Hilfe nicht einigen, dann könne ein Abänderungsantrag gestellt werden, gemeint war der 1696 BGB. Ich erinnere mich an die Nennung einer Frist von 12 Monaten, danach könne ein einfacher Regelungsantrag gestellt werden, da man dann davon ausginge, daß der Umgang an veränderte Lebensverhältnisse angepaßt werden müsse und die erhöhte Schwelle einer Abänderung nach 1696 BGB nicht mehr gegeben sei.

Also ich weiß wirklich nicht, was den TO reitet oder ihm zu Kopfe gestiegen ist.  
Schade eigentlich.
Denn statt sich für Väter stark zu machen, bringt er durch seine streitsüchtige Art sich und ander Väter in Veruf.  

Dies bestätigte allgemein auch eine Vertreterin des JAmt hier am Ort, die wir vor einiger Zeit bei EINFACHVATER zu Gast hatten. Zwar versuche man, die Spreu vom Weizen zu trennen, aber das Gesamtbild litte doch unter den väterlichen Rabauken... gelte aber auch für Mütter, die man gelegtlich sogar noch aggressiver erlebe.  

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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RE: Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich - von Skipper - 15-07-2015, 16:53

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