03-04-2015, 00:49
§1 (3) Unterhaltsvorschußgesetz:
"Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken."
Wenn die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, nehme ich an, dass dafür die Beistandschaft eingerichtet werden soll.
"Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken."
Wenn die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, nehme ich an, dass dafür die Beistandschaft eingerichtet werden soll.
Wer nicht taktet, wird getaktet...