24-03-2015, 15:40
(24-03-2015, 14:59)raid schrieb: ...[...]...vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auszuhändigen. So ist es zumindest in den §§ 754, 757 Abs. 1 ZPO vorgesehen.
Verstehe ich das richtig das jede Pfändung (auch nur Teilbeträge) in der vollstreckbaren Urkunde vermerkt werden muss ????
Arminius