24-03-2015, 14:37
(24-03-2015, 12:28)BöserChinese schrieb: Mit einer Rückkehr in den Dienst ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Macht den Laden halt zu, die Welt wird aufatmen. Ist ohnehin nicht das Problem des Unterhaltspflichtigen. Der sich übrigens kranksein nicht leisten kann, der kriegt "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" aufs Auge.
1. Richtig. Der Mehrbedarf ist aufgrund der letzten Einkommensauskunft zu berechnen. Wenn er die nicht hat, muss der die Mutter auffordern, sie ihm zugänglich zu machen. Die Zweijahresschranke ist auch dazu da, dass nicht wegen jedem Furz ständig seitenweise Nachweise geliefert werden müssen. Es geht dabei natürlich um den Pflichtigen, der ist dem Behördenpack schnurzegal, sondern es geht um die jedesmal neue Auswertung der Papierlawine, die kostet nämlich auch Zeit.
2. Er KANN, aber er MUSS meines Wissens nicht. Es stellt sich auch die Frage, ob es überhaupt Mehrbedarf ist. Laut dem Beschluss des BVerfG vom 14. Juli 2011 Az. 1 BvR 932/10 ist das Kindergeld Einkommen des Kindes. Es gibt nun die Meinung von Richter Schürmann/ OLG Oldenburg, dass die zweite Hälfte des Kindesgeldes (die ja nicht im Unterhalt enthalten, aber Einkommen des Kindes und nicht der Mutter sind!) für diese Betreuungskosten zu verwenden ist. Ein Mehrbedarf besteht also nur, wenn er höher wie das halbe Kindergeld ist.
Und sonst: Die Behauptung, verpflichtet zu sein jegliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen ist natürlich auch Lüge und der übliche miese Betrugsversuch von Staats wegen. Du bist zu gar nichts derartigem verpflichtet.
Eine erneute Auskunft jetzt wegen Mehrbedarf, die ein höheres Einkommen ergibt würde ausserdem dazu führen, dass der Unterhalt sofort heraufgesetzt wird. Schliesslich hast du damit den Unterhaltsgeiern den Nachweis frei Haus geliefert, dass sich dein Einkommen geändert hat.