12-02-2015, 17:22
Sehr geehrte Frauen, Damen und Herren,
ein erneuter Auskunftsanspruch vor dem (Datum 2 Jahre nach der letzten Auskunft) besteht nicht. Da ihnen die einfachsten Grundlagen des Unterhaltsrechts nicht bekannt sind, übernehme ich die Beratung darüber Dankend gegen Beratungshonorar, siehe beiliegende Rechnung:
Betreuungsunterhalt ist gemäss §1609 BGB nachrangig gegenüber Kindesunterhalt. Veränderungen beim Betreuungsunterhalt sind somit irrelevant für Kindesunterhaltsberechnungen. Sofern sie sich nicht rechtswidrigerweise ermächtigt haben, nun auch noch Betreuungsunterhaltsangelegenheiten regeln zu wollen, geht Sie das Thema Betreuungsunterhalt nichts an. Eine Herleitung einer erneuten Auskunftspflicht vor Ablauf von zwei Jahren nach §1605 Abs. 2 BGB bezüglich Kindesunterhalt aus möglichen Veränderungen beim dafür irrelevanten Betreuungsunterhalt zu basteln ist mithin als Betrugsversuch zu werten, ich habe deswegen zeitgleich ihren Vorgesetzten über die Angelegenheit informiert und eine Fachaufsichtsbeschwerde gestellt.
Ich empfehle darin dringend eine Nachschulung, um wenigstens die nötige Minimalkompetenz für eine Beistandstätigkeit zu erreichen.
Mit allergrösster Hochachtung verneige ich mich
Fritze Klein-Rechner
Anlage
Beratung, auch telefonisch 30min 85,50 EUR
Spesen, Portoersatz, Kopfschmerztabletten Pauschale 1x 5,00 EUR
------------
Summe 90,50 EUR
ein erneuter Auskunftsanspruch vor dem (Datum 2 Jahre nach der letzten Auskunft) besteht nicht. Da ihnen die einfachsten Grundlagen des Unterhaltsrechts nicht bekannt sind, übernehme ich die Beratung darüber Dankend gegen Beratungshonorar, siehe beiliegende Rechnung:
Betreuungsunterhalt ist gemäss §1609 BGB nachrangig gegenüber Kindesunterhalt. Veränderungen beim Betreuungsunterhalt sind somit irrelevant für Kindesunterhaltsberechnungen. Sofern sie sich nicht rechtswidrigerweise ermächtigt haben, nun auch noch Betreuungsunterhaltsangelegenheiten regeln zu wollen, geht Sie das Thema Betreuungsunterhalt nichts an. Eine Herleitung einer erneuten Auskunftspflicht vor Ablauf von zwei Jahren nach §1605 Abs. 2 BGB bezüglich Kindesunterhalt aus möglichen Veränderungen beim dafür irrelevanten Betreuungsunterhalt zu basteln ist mithin als Betrugsversuch zu werten, ich habe deswegen zeitgleich ihren Vorgesetzten über die Angelegenheit informiert und eine Fachaufsichtsbeschwerde gestellt.
Ich empfehle darin dringend eine Nachschulung, um wenigstens die nötige Minimalkompetenz für eine Beistandstätigkeit zu erreichen.
Mit allergrösster Hochachtung verneige ich mich
Fritze Klein-Rechner
Anlage
Beratung, auch telefonisch 30min 85,50 EUR
Spesen, Portoersatz, Kopfschmerztabletten Pauschale 1x 5,00 EUR
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Summe 90,50 EUR