Eine Frage an die Experten:
es wurde lebenslänglicher nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt (OLG, keine Rechtsbeschwerde merh zugelassen) in einer Höhe, die der Unterhaltsberechtigten keine Existenz ermöglicht. Da sie sich als Folge der Trennungs-/Scheidungsproblematik zu krank fühlt, um jemals wieder erwerbstätig werden zu können, wird die Unterhaltsberechtigte zum Überleben wohl ergänzende Leistungen nach ALG 2 beziehen müssen. Wobei sie derzeit eine Immobilie bewohnt, die ihr das OLG mit einem Wohnwert von 1.000.- € monatlich zugerechnet hat.
Nun meine Fragen hierzu:
1.So lange die Unterhaltsberechtigte im ehemals gemeinsamen Haus wohnt (und sich einer sinnvollen Verwertung wie z.B. Verkauf widersetzt), kann sie überhaupt Leistungen nach ALG 2 beziehen oder wird ihr die Behörde das Eigentum an der Immobilie, nach aktueller Schätzung 285.000.- € wert, zurechnen und ihr keine Leistungen zahlen, so lange die Immobilie nicht verwertet ist?
2. Wenn der Unterhaltspflichtige den nachehelichen Unterhalt von 500.- € nicht bezahlt (weil er z.B. kein eigenes Einkommen mehr erzielt), stockt dann die Behörde die Differenz zum ALG 2-Regelsatz auf? Verfolgt dann die Behörde ihrerseits den U-pflichtigen (so wie es die Unterhatsvorschusskasse tut) ? Kann die U-berechtigte ihre Forderungen gegenüber dem U-pflichtigen rechtswirksam abtreten an die Behörde mit dem Ziel (und Effekt), dass sie die vollen Leistungen nach ALG 2 erhält und die Behörde ihrerseits versucht, das Geld vom U-pflichtigen beizutreiben?
3. macht sich der U-pflichtige strafbar nach §170 StGB, wenn die Behörde den Unterhalt bezahlen muss, weil der U-pflichtige es nicht tut (obwohl er könnte) ?
Austriake
es wurde lebenslänglicher nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt (OLG, keine Rechtsbeschwerde merh zugelassen) in einer Höhe, die der Unterhaltsberechtigten keine Existenz ermöglicht. Da sie sich als Folge der Trennungs-/Scheidungsproblematik zu krank fühlt, um jemals wieder erwerbstätig werden zu können, wird die Unterhaltsberechtigte zum Überleben wohl ergänzende Leistungen nach ALG 2 beziehen müssen. Wobei sie derzeit eine Immobilie bewohnt, die ihr das OLG mit einem Wohnwert von 1.000.- € monatlich zugerechnet hat.
Nun meine Fragen hierzu:
1.So lange die Unterhaltsberechtigte im ehemals gemeinsamen Haus wohnt (und sich einer sinnvollen Verwertung wie z.B. Verkauf widersetzt), kann sie überhaupt Leistungen nach ALG 2 beziehen oder wird ihr die Behörde das Eigentum an der Immobilie, nach aktueller Schätzung 285.000.- € wert, zurechnen und ihr keine Leistungen zahlen, so lange die Immobilie nicht verwertet ist?
2. Wenn der Unterhaltspflichtige den nachehelichen Unterhalt von 500.- € nicht bezahlt (weil er z.B. kein eigenes Einkommen mehr erzielt), stockt dann die Behörde die Differenz zum ALG 2-Regelsatz auf? Verfolgt dann die Behörde ihrerseits den U-pflichtigen (so wie es die Unterhatsvorschusskasse tut) ? Kann die U-berechtigte ihre Forderungen gegenüber dem U-pflichtigen rechtswirksam abtreten an die Behörde mit dem Ziel (und Effekt), dass sie die vollen Leistungen nach ALG 2 erhält und die Behörde ihrerseits versucht, das Geld vom U-pflichtigen beizutreiben?
3. macht sich der U-pflichtige strafbar nach §170 StGB, wenn die Behörde den Unterhalt bezahlen muss, weil der U-pflichtige es nicht tut (obwohl er könnte) ?
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1