12-11-2014, 12:49
Gemäss §802b ZPO kann der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausschliessen, somit wird die gesamte Summe fällig, eine Tilgung durch Teilleistungen kann abgelehnt werden. Es liegt in freier Entscheidung der Gläubigers, dir oder sich selber ins Knie zu schiessen.
Ich würde mich jetzt auf §850d ZPO konzentrieren und sehen, ob es Argumente gibt, den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen. Wenn Gerichtsvollzieher und Amtsgericht so voller Entsetzen sind, können sie dann ja mal zeigen dass ihnen der mit ihrer tätigen Mithilfe kaputtgemachte Schuldner nicht egal ist. Darüber hinaus ist für dich die Sache gelaufen, die Vermögensauskunft ist da und kann alle zwei Jahre wiederholt werden.
Ich würde mich jetzt auf §850d ZPO konzentrieren und sehen, ob es Argumente gibt, den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen. Wenn Gerichtsvollzieher und Amtsgericht so voller Entsetzen sind, können sie dann ja mal zeigen dass ihnen der mit ihrer tätigen Mithilfe kaputtgemachte Schuldner nicht egal ist. Darüber hinaus ist für dich die Sache gelaufen, die Vermögensauskunft ist da und kann alle zwei Jahre wiederholt werden.