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Wohnvorteil vs. Immokredite bei Kindesunterhalt
#3
Naja, wenn ich die Mieteinnahme einberechne bezahle ich nicht besonders viel für die Kredite. 500 EUR Brutto-Warm. Ich denke nicht, dass ich günstiger wohnen könnte, selbst dann nicht wenn ich mich in einem 10 Parteien-Bunker einmiete. Was bleibt, ist natürlich das Risiko, das irgendwas am Haus kaputt geht.

Das Problem ist, das wir das Haus nur weit unter unseren Schulden verkaufen können, zusätzlich die Vorfälligkeitsentschädigung. Sowohl ich, als auch meine Frau würden wohl direkt in der Insolvenz landen.

Wobei... vielleicht ist das auch nicht das schlechteste? Ich weiss es nicht.

Auf diesen Artikel beziehe ich mich...

http://www.sozialhilfe24.de/unterhalt/sc...ungen.html


Zitat:Schulden bei Unterhaltspflicht

Vom Einkommen abgezogen werden können Schulden, die der jetzt unterhaltsverpflichtete Ehepartner vor der Ehe oder während der Ehe im Zusammenwirken (Einverständnis reicht) mit dem anderen Ehepartner eingegangen ist. Und zwar können sowohl die monatliche Tilgungsrate als auch die monatliche Zinsrate vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Raten tatsächlich gezahlt werden.
Sind beide Ehegatten zur Ratenzahlung verpflichtet, weil beide das Darlehen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen haben, und kann aber nur einer aus finanziellen Gründen die Raten zurückzahlen, so kann er diese auch vom Einkommen abziehen (wenn er die Rate tatsächlich zahlt).
Konsumentenratenkredit

Bei Konsumentenratenkrediten, auf die die o.g. Kriterien zutreffen (vor der Ehe oder mit Zustimmung des Partners eingegangen) sind auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Zinsen und Tilgungsraten vom Einkommen abzugsfähig. Ein Konsumentenratenkredit liegt vor, wenn das Darlehen für Konsumgüter wie Fernseher, E-Herd oder dergleichen ausgegeben wird. Von einem solchen geht man auch aus, wenn der Kredit dazu dient, ein Minus aus dem Girokonto auszugleichen, und die Zinslast für die Überziehungszinsen zu senken. Denn auch hier wurde das Geld für Verbrauchsgüter ausgegeben.
Grundstückskauf, Hauskauf

Kredite zum Erwerb oder Verbesserung des Zustands einer Immobilie, eines Hauses, sind Kredite, die der Vermögensbildung dienen.
Auch wenn nur einer der Ehepartner Darlehensschuldner ist, sind die Zinszahlungen und die Tilgungszahlungen bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beim Unterhaltsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nur so lange, bis noch kein Scheidungsantrag zugestellt worden ist, das Scheidungsverfahren also noch nicht rechtshängig ist. Ab Rechtshängigkeit der Scheidung darf der das Darlehen zurückzahlende Ehegatte lediglich noch die Zinszahlungen vom seinem Einkommen absetzen. Grund: die Tilgungsraten vermehren das Vermögen des Verpflichteten und sind unterhaltsrechtlich deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, denn ab Zustellung des Scheidungsantrags ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und der Vermögenszuwachs bei dem einen Ehegatten hat keine Auswirkungen mehr auf den Zugewinn des anderen.

Etwas anderes gilt, wenn beide Ehepartner Eigentümer des Grundstücks sind. Dann sind auch die Tilgungsraten weiterhin als einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn dadurch vermehrt sich das Vermögen beider Partner.

Darlehen die erst nach der Trennung aufgenommen wurden, werden sowohl hinsichtlich der Zinsen als auch hinsichtlich der Tilgung nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Es gibt allerdings Ausnahmen. Eine solche ist etwa die Finanzierung eines anlässlich Trennung oder Scheidung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen.
Eine weitere Ausnahme stellt der Zins für das Darlehen zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung anlässlich der Übernahme eines Miteigentumsanteils an einem Wohngrundstück, der dem anderen Ehegatten gehört hat, und zwar bis zur Höhe des hälftigen Wohnwerts. Der Grund für diese Ausnahme findet sich in dem Umstand, dass der volle, dem Ehegatten dann anrechenbare Wohnwert aus dem Alleineigentum an dem Wohngrundstück nur dann erreicht werden kann, weil der Ehegatten die Wohnung erworben hat.
Keine Ausnahme gibt es hingegen beim Zugewinnausgleich oder bei Ausgleichszahlungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Zinszahlungen hierfür aufgenommene Kredite können nicht vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgesetzt werden.
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RE: Wohnvorteil vs. Immokredite bei Kindesunterhalt - von EXpedit - 23-10-2014, 16:00
RE: Wohnvorteil vs. Immokredite bei Kindesunterhalt - von the notorious iglu - 23-10-2014, 20:25
RE: Wohnvorteil vs. Immokredite bei Kindesunterhalt - von zeitgenosse - 23-10-2014, 21:23
RE: Wohnvorteil vs. Immokredite bei Kindesunterhalt - von the notorious iglu - 23-10-2014, 21:23
RE: Wohnvorteil vs. Immokredite bei Kindesunterhalt - von the notorious iglu - 23-10-2014, 22:00

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