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Unterhalt für angehende Studentin
#32
So, hier der Beschluss gegen mich im Wortlaut:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.02.2013 an die Antragstellerin einen monatlichen
Unterhalt i.H.v. 329,00 €, jeweils monatlich im voraus fällig, zu zahlen.

Ganz zum Schluss, unter Nebenentscheidungen lese ich:
Eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. §120 Abs.2 FamFG kommt hier
nicht in Betracht.

Und dieser Paragraph 120, Abs. 2, lautet:
§ 120 Vollstreckung

Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

Das heisst für mich: Titel, den ich durch Abänderungsklage aus der Welt schaffen muss,
wenn mir alle Unterlagen meiner Tochter vorliegen.

Oder wie seht ihr das?
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Nachrichten in diesem Thema
Unterhalt für angehende Studentin - von masku - 05-08-2014, 16:43
RE: Unterhalt für angehende Studentin - von blue - 05-08-2014, 19:30
RE: Unterhalt für angehende Studentin - von blue - 05-08-2014, 20:20
RE: Unterhalt für angehende Studentin - von masku - 07-08-2014, 17:26

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