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Aufgelaufene Schulden? Wie man auf Auskunftsforderung reagiert
#8
Also, die die VKH vom Kind ist durch, das hat der Anwalt geschafft.
Da ich nur mit Jobcenterbescheid auskunft gegeben habe. Das war der zuwenig an Auskunft, obwohl Einnahmen dort darauf alle aufgelistet sind, die werden mir ja auch direkt vom Existenzminimum abgezogen, soweit gut. Ich habe ebenfalls geschrieben, dass ich sonst keinerlei Einnahmen habe.
Verfahrenswert 4640 Euro

Schreiben des RA, was auch über das Gericht noch mal im Anhang versendet wurde. (anonymisiertes Zitat):

Namens und Vollmacht des Antragsgegners werden wir beantragen,
diesem VKH unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.

Nach Bewilligung von VKH werden wir beantragen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über seine sämtlichen Brutto-Netto-Einkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus der Steuererstattung und aus anderer Herkunft für die Zeit von Dez. 2012 bis einschließlich Nov. 2013 zu erteilen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 und die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers in der Zeit von Dez. 2012 bis einschließlich Nov. 2013 sowie etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogenes Arbeitslosengeld,

2. der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragssteller Auskunft über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen aus der Zeit der letzten drei Kalendarjahre und durch Vorlage der Einkommmensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 sowie die erteilten Einkommensbescheide für den Zeitraum.

3. Der Antragsgegner wird ggls. verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller monatlichen Kinderunterhalt in einer nach der ordnungsgemäßen Auskunft noch zu beziffernden Höhe zu bezahlen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Weiterhin wird beantragt,
bei Vorliegen des gesetzlichen Voraussetzungen Anerkenntnis/Versäumnisbeschluss zu erlassen.

Begründung:
Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Entsprechend verhält sich die beigefügte Erklärung nebst Belegen.

Der Antrag hat hinreichende Aussicht auf Erfolg

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers. Der Antragsteller ist am 20.11.1993 geboren und 20 Jahre alt. Er besucht
eine allgemeinbildene Schule, nämlich xxx-Schule. mit dem Ziel der Hochschulreife.

Die Mutter des Antragstellers ist ebenfalls unterhaltspflichtig. Sie ist jedoch Hausfrau und hat keinerlei Einkünfte.

Der Antragsgegner wurde am 28.12.2013 aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Ihm wurde eine Frist bis zum 11.01.2014 gesetzt.

Beweis: Schreiben vom 28.12.2013, Anlage


Der Antragsgegner ließ lediglich wissen, dass er keine Steuerbescheide o. ä. von der Unterzeicherin aufgeführte Dinge habe.
Auskunft hat er jedoch nicht erteilt.

Beweis: Schreiben vom 8.1.2014, Anlage 2.
(Ich schickte eine Kopie des Bescheides des Jobcenters und sagte,
ich habe keine weiteren Einnahmen erzielt und
keinerlei Steuern bezahlt, weil keine aufgelaufen sind, und seit Jahren von HarztIV lebe)

Die von dem Antragsgegner gemachten Angaben sind für eine Auskunftserteilung nicht ausreichend. Dem Antragssteller ist bekannt, dass der Antragsgegner ein Ingenieurbüro und eine Naturheilpraxis betreibt, so lautet jedenfalls ein Schild, das an dem von dem Antragsgegner bewohnten Haus hängt.

Da ordnungsgemäße Auskunft nicht erteilt wird, ist nunmehr Antrag geboten. Der Antragsteller zahlt lediglich 50,00 Euro monatlich für den volljährigen Antragsteller.

(Bemerkung, Das Schild hing wegen meiner (schwerst-)kranken Schwester dort, und das andere war mal ein Kirmesdruck/Geschenk als ich mein Diplom machte, es gab hier weder Kunden noch Gewerbe noch Geldfluss, auch nicht Online, abgesehen von normalen Käufen, noch nicht einmal ebay. (Kirmesschilder halt))

(Darauf hin habe ich Einspruch erhoben, der vom Gericht wurde verworfen, mit der Begründung, dass ich Anwaltszwang hätte, jedoch wurde mir keine VKH trotz reinem JC-Bezug gewährt.)

Es gab danach einen richterlichen Beschluss zur gewährten VKH des Kindes.


*P Jetzt gibt es eine (richterliche) Verfügung vom Gericht, soll ich das auch noch zitieren? Da geht es um Fristen, Anerkenntnisurteil alles mit Gesetzen nach ZPO
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RE: WIe und wo bekommt man die ganzen aufgelaufenen Schulden heraus? - von naivundunwissend - 14-07-2014, 21:59

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