10-07-2014, 14:56
(10-07-2014, 11:49)raid schrieb:(10-07-2014, 10:23)Camper1955 schrieb: Der Rechtspfleger wird das schon machen, wenn er auf die Paragraphen des SGB hin gewiesen wird.
Umso besser. Dann würde ich aber dennoch bis zur Pfändungsgrenze vorerst Unterhalt bezahlen und versuchen parallel dazu diese anheben zu lassen.
Ggf. wäre auch möglich einen ALG 2 Antrag zu stellen um zu prüfen.
BTE ist zur Zeit erwerbsunfähig. Von da her gilt der der Paragraph 30 SGB XII.
Das Sozialamt lacht BTE aus, da er eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Genau so würde ihn das Jobcenter auslachen.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.