26-06-2014, 18:47
(26-06-2014, 10:34)resistance01 schrieb: Die Aufnahme von § 89 musste ich im Umgangsverfahren übrigens auch ausdrücklich beantragen.Leider basieren derart schlampige (?) Beschlüsse im Familienrecht nur zu oft auf Vorsätzlichkeit eines vor allem mütterorientierten Richters. Mein RA hatte dann wohl vor lauter Freude die Belehrung schlicht übersehen.
Das BVerfG dazu ganz eindeutig:
BVerfG Az. 1 BvR 752/10 schrieb:Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne (...), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. (...)
Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des Rechtsschutzes.
Zu meinem Fall selbst möchte ich derzeit nichts weiter öffentlich schreiben.
Danke allen bisherigen Hinweisen.
Grüße,
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel