23-06-2014, 09:33
Ich lese das so, dass es wieder auf den Einzelfall hinaus läuft:
"Soweit der Gesetzeszweck des § 1605 Abs. 1 BGB reicht, hat ein Interesse des Auskunfts- und Belegpflichtigen an der Verdeckung von individuellen Verhältnissen zurückzutreten (Vgl. BGH - XII ZR 116/92)."
Nehmen wir z. B.´mal ´ne Mangelfallberechnung an...
"Soweit der Gesetzeszweck des § 1605 Abs. 1 BGB reicht, hat ein Interesse des Auskunfts- und Belegpflichtigen an der Verdeckung von individuellen Verhältnissen zurückzutreten (Vgl. BGH - XII ZR 116/92)."
Nehmen wir z. B.´mal ´ne Mangelfallberechnung an...
Wer nicht taktet, wird getaktet...