20-06-2014, 22:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-06-2014, 22:13 von Pistachio 00.)
(20-06-2014, 21:38)wackelpudding schrieb: Du kannst aber die nachträgliche Aufnahme der Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG beim AG beantragen (s. 1BvR 752/10, RZ 14).Danke !
Müsste ich die nachträgliche Aufnahme aber nicht direkt beim OLG beantragen, denn die Elternvereinbarung wurde erst innerhalb der Verhandlung am OLG familiengerichtlich genehmigt ?
Mit der Richterin am AG will ich eigentlich nichts mehr zu tun haben ...
(20-06-2014, 21:38)wackelpudding schrieb: Ist vielleicht auch schon ein hilfreicher Hinweis an die KM.Wer weiss das schon ...
Wie genau ich reagieren werde auf ihre eigenmächtigen Umgangskürzungen, muss ich mir ganz in Ruhe überlegen und auch mit meiner RA besprechen.
Ach ja, ob zur nachträglichen Aufnahme Fristen gelten, ist ja auch die Frage. Der Beschluss ist über 2 Jahre alt.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel