26-05-2014, 10:30
Zurückfließen darf nur "überschüssiges" Kindergeld, weil sobald der Bedarf des Kindes gedeckt ist, Kindergeld wieder zum Einkommen der Mutter wird.
So wie es eigentlich im Einkommenssteuergesetz festgelegt ist.
Ich habe es extra noch einmal nachgelesen, da einem von diesem Herumjonglieren mit dem Kindergeld ganz anders wird.
Der Bedarf ist gedeckt, wenn das Einkommen den Regelsatz zuzüglich den Mietanteil und ggf. Mehrbedarfe übersteigt.
Die Schwierigkeit liegt hier also darin auseinanderzufriemeln, was zu welchem Zeitpunkt wessen Einkommen ist und das sollte man dann genau am Einzelfall nachvollziehen, um eventuellen Falschberechnungen auf die Schliche zu kommen. Dabei sollte man auch nicht die Versicherungspauschale übersehen. Wenn das Einkommen ohne Kindergeld den Bedarf übersteigt, darf es auch nicht in die restliche BG einfließen.

Ich habe es extra noch einmal nachgelesen, da einem von diesem Herumjonglieren mit dem Kindergeld ganz anders wird.
Der Bedarf ist gedeckt, wenn das Einkommen den Regelsatz zuzüglich den Mietanteil und ggf. Mehrbedarfe übersteigt.
Die Schwierigkeit liegt hier also darin auseinanderzufriemeln, was zu welchem Zeitpunkt wessen Einkommen ist und das sollte man dann genau am Einzelfall nachvollziehen, um eventuellen Falschberechnungen auf die Schliche zu kommen. Dabei sollte man auch nicht die Versicherungspauschale übersehen. Wenn das Einkommen ohne Kindergeld den Bedarf übersteigt, darf es auch nicht in die restliche BG einfließen.