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§170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren
#34
(25-05-2014, 10:44)p schrieb: Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Deswegen ist eine vorhergegangen verurteilung weden "fiktiven" Unterhalts eigentlich sehr Kontraproduktiv.

@Blumentopf...Deswegen auch die Einschaltung eines Anwalts...denke wenn Du alleine vor Gericht ziehst kannst Du dich auch gleich selbst Verurteilen!

Sobald ein RA eingeschaltet ist wird es schon ruhiger
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RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Arminius - 25-05-2014, 10:57
RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Nappo - 15-05-2015, 16:49
RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Rumpel - 15-05-2015, 23:18

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