07-05-2014, 18:20
(07-05-2014, 15:52)X schrieb: Meine Meinung dazu ist, das sie mir hätte fristgerecht mitteilen müssen, das sie dies zu tun gedenkt.
Nein, wenn es eine Verpflichtung ist, den Expartner die Nachteile auszugleichen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche. Die kannst Du nicht durch eine eigenmächtige Fristsetzung aushebeln.