05-05-2014, 23:11
Letztlich müssen sich die (ex)Partner so verhalten, wie es einkommensteuerlich optimal ist. Im Zweifel ersetzt das Familiengericht z.B. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung.
Im Jahr der Trennung ist i.R. noch die Zusammenveranlagung zu wählen (wobei den Vorschreibern zuzustimmen ist, dass 4/4 wegen geringererNachzahlungsrisiken zu bevorzugen ist). Nach Beginn der Trennung gibt es im neuen folgenden Kalenderjahr nur noch die getrennte Veranlagung. Das führt dann jeweils zur Steuerklasse 1 bzw. 2, je nachdem ob Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.
Hier relevant sind damit 26 und 38b EStG .
Im Jahr der Trennung ist i.R. noch die Zusammenveranlagung zu wählen (wobei den Vorschreibern zuzustimmen ist, dass 4/4 wegen geringererNachzahlungsrisiken zu bevorzugen ist). Nach Beginn der Trennung gibt es im neuen folgenden Kalenderjahr nur noch die getrennte Veranlagung. Das führt dann jeweils zur Steuerklasse 1 bzw. 2, je nachdem ob Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.
Hier relevant sind damit 26 und 38b EStG .
remember
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)
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This machine kills [feminists]!
(Donovan)