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unter welchen Bedingungen ist ein Unterhaltsverzicht (nachehel. Unterhalt) möglich?
#1
Hallo!

Bin seit einigen Tagen rechtskräfig geschieden, allerdings wurde mit der Scheidung außer Versorgungsausgleich keine Scheidungsfolgesache mit verbunden.

Insofern sind noch einige Punkte offen, u.a. nachehelicher Unterhalt.

Es ist davon auszugehen, dass ich gegenüber der Ex zu Unterhalt verpflichtet bin (Lange Ehedauer >20 J, zumindest befristet Aufstockungsunterhalt - Sohn ist schon 12, lebt bei Ex - Kindesunterhalt ist klar).

Ex wohnt nun in der uns gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung (unbelastet aber mit Veräußerungsverbot versehen) und bezieht Hartz IV.

Könnte ich nun mit meiner Ex den nachehelichen Unterhalt z.B. dadurch abfinden/vergleichen, indem ich ihr beim Nutzungsentgelt für die Eigentumswohnung entgegenkomme (1568a BGB) oder laufe ich dabei Gefahr, dass ein derartiger Unterhaltsverzicht sittenwidrig (138 BGB, Risikoverlagerung auf öffentliche Hand) und damit nichtig ist? Ich möchte nicht mit darüber hinausgehenden Unterhaltsansprüchen konfrontiert werden, wenn Ex mal auf die Idee kommt, sie habe "Kopf".

Viele Grüße

CheGuevara
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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unter welchen Bedingungen ist ein Unterhaltsverzicht (nachehel. Unterhalt) möglich? - von CheGuevara - 08-04-2014, 19:36

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