14-03-2014, 17:46
(13-03-2014, 19:40)Lelja schrieb: @Theo
Auf diesen Unterschied kann man sich "aufstocken" mit 24%. So verstehe ich das.
Vielleicht rechne ich dir mit einem Beispiel und du sagst mir, wo mein Denkfehler liegt...
Hallo Lelja,
nein, da ist kein Denkfehler. Für den Betrag des Bruttogehalts, der über der Beitragsbemessungsgrenzel liegt, sind nach dem Urteil tatsächlich 24% abzugsfähig (für primäre und sekundäre Rentenversicherung).
Ich habe Dich zunächst falsch verstanden, weil ich Deinen Beitrag so gelesen habe, als wolltest Du die 24% auf das gesamte Gehalt Deines angestellten LG ansetzen. Wenn Dein LG tatsächlich mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann ist aber der KU von 105% sehr niedrig angesetzt.
Was das OLG Urteil betrifft, so ist aber zu berücksichtigen, dass das Ganze kein Gesetz und keine BGH Rechtssprechung ist. Ob sich ein anderes Gericht daran hält, ist nicht sicher. Du hast ja gesehen, dass auch die 4% für die sekundäre Altersvorsorge nicht in jedem Fall anerkannt werden.