01-03-2014, 14:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2014, 14:56 von Speedy Gonzales.)
(01-03-2014, 13:11)Leutnant Dino schrieb: Wir können jetzt sicherlich noch ewig diskutieren, aber letztlich fehlt hier eine Entscheidung von Dir, was Du überhaupt willst. Forumuliere ein klares Ziel, recherchiere selbst und bei speziellen Fragen, kann man sicherlich eine Antwort finden.
Ich habe mir überlegt nach Bosnien zu gehen. Meine Famili hat dort ein Haus, ich könnte landwirtschaftlich sicher arbeiten. Wie die Gesetze dort sind bezüglich Unterhalt weiß ich noch nicht aber ich werde versuchen es herauszufinden. Sicher ist: einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Lieber lebe ich dort verarmt als diesen ganzen Zirkus mitzumachen. Ausliefern kann man mich eh nicht, weil ich dann in der "Heimat" bin.
sorglos:
- das Kind wird die deutsche Staatsbürgerschaft haben aber was würde dieses Kind an meinem Aufenthaltsstatus verändern?
- das mit Unterhalt, also könnten die meinen Vater verdonnern für mich Unterhalt zahlen zu müssen? Gibt es da für ihn keinen Weg da rauszukommen?
- Wohnung: ich habe eine große 1-Zimmer wohnung, wieso sind Dir also 2 Zimmer wichtig bevor das Kind zur Welt kommt?
Danke.
Ich habe hier was für Serbien gefunden, kann sehr gut sein dass das auch für Bosnien hinkommt. Dort ist die Gesetzeslage mit ganz anderen Dingen beschäftigt als Unterhalt zu klären (die Leute haben da ohnehin kein Geld):
"Serbien ist kein Vertragsstaat im Sinne des KSÜ. Insofern muss ein bestehender Titel vorab vom zuständigen Gericht des Landes anerkannt werden, in dem gepfändet werden soll. --> Exequaturverfahren Dynamische Titel sind hierzu nicht geeignet, weil sie keine feste Summe enthalten. Sie müssen sich also einen Titel über den bisher aufgelaufenen Betrag ausstellen lassen und diesen zur Exequatur einsenden (in Landessprache). Dazu benötigen sie mindestens einen vereidigten Übersetzer und einen der landessprache mächtigen Anwalt, der die Rechtslage kennt. Erfahrungsgemäß bleibt die Exequatur in Serbien erfolglos, weil die Titulierung nicht anerkannt wird, wenn der Unterhaltsschuldner keine Aussage/Angaben macht. Die vorab anfallenden Kosten trägt der Antragsteller. Die Gewährung von VKH ist nicht möglich."