20-02-2014, 14:29
(20-02-2014, 14:09)raid schrieb: ab Antrag zur Abänderungsklage dürften eigentlich, sofern diese durchgeht, keine Unterhaltsschulden mehr auflaufen.
Was heißt "dürfen"? Ist das deine eigene Meinung, wie es sein "sollte"? Und was genau ist blanke Theorie?
Die Rechtsanhängigkeit eines Unterhaltsabänderungsbegehrens
hebt doch nicht einen rechtswirksamen Titel auf. Das geschieht
erst durch einen Beschluß des Familiengerichts.
Das einzige, was der Pflichtige machen kann, ist den strittigen Teil
des Unterhalts auf ein Treuhandkonto bei Gericht zu zahlen.
Dann hat er eine Aussicht, das Geld im Erfolgsfall auch zurückzubekommen, wenn
über seinen Antrag entschieden ist.
Ansonsten bekommt es der Unterhaltsberechtigte und darf es guten Glaubens verbrauchen.
Das sollte man auch tun, denn das erhöht den Druck im Kessel, damit der Antragsgegner
seinerseits gezwungen wird, eine schnelle Entscheidung herbeizuführen.
Im Ergebnis ändert das aber nichts an der titulierten Zahllast für die Dauer einer Unterhaltsabänderungsklage.
Nicht jeder kann aufstocken.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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