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§ 1579 BGB - Verwirkung
#3
Wie man an Pt.8 ablesen kann:
Zitat:Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, ..., weil
...
8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

sind die Voraussetzungen ziemlich weitläufig gefasst. Allerdings muss eine Voraussetzung schon offensichtlich sein, damit sie auch angewendet wird. Die Behauptung des Beklagten reicht nicht. Und wenn Kinder im Spiel sind, sind die Grenzen noch enger.

Bzgl. strafbaren Vergehens des Begünstigten gegenüber dem Verpflichtetem (Pt.3), muss sich generell ein Richter zwar seine eigene Meinung bilden, aber erfahrungsgemäß (zumindest meine Erfahrung) muss die Tat schon erheblich sein, von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden mit positivem Ausgang und nicht erhebliche andere Interessen, wie das Kindeswohl, dem entgegen stehen.

Mit anderen Worten - wenn die Ex die Eheringe verschwinden lässt (also klaut), und zusätzlich noch das Konto plündert und einen mit einem falschen Gewalt- oder Missbrauchsvorwurf aus der Wohnung kickt, ist das zwar bedauerlich, jedoch wird sich idR. nicht einmal ein Staatsanwalt die Mühe machen dem nachzugehen. Der Familienrichter hat dann wieder eine ganz andere Perspektive und sieht nur das Kindeswohl ...
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§ 1579 BGB - Verwirkung - von Austriake - 23-01-2014, 08:50
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Jessy - 23-01-2014, 12:15
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Petrus - 23-01-2014, 19:50
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Austriake - 24-01-2014, 09:33
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von Jessy - 24-01-2014, 12:48
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von p__ - 24-01-2014, 15:25
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von mischka - 24-01-2014, 16:29
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RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von mischka - 28-01-2014, 11:34
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von p__ - 24-01-2014, 17:29
RE: § 1579 BGB - Verwirkung - von blue - 24-01-2014, 21:01

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