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Konsequenzen bei Nichterscheinen vor Schweizer Gericht
#15
(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Wie gesagt, werde am 07.01.(05.01. Sonntag, 06.01. Feiertag in meinem Bundesland) umgehend meinen Anwalt kontaktieren, um Einspruch einzulegen. Wäre dann wohl der letzte Tag einer Einspruchsmöglichkeit.

@ Pennfred u. Petrus
Sehr gut -

(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Nein, gemäss Rom III, was in meinem Fall bereits zur Anwendung gekommen wäre, wäre Deutsches Recht zur Anwendung gekommen (was vom Dt. Gericht auch bereits bestätigt wurde), da ich zum Zeitpunkt des Einreichens des Scheidungsantrags mehr als 1 Jahr in Deutschland gelebt habe.
... noch besser

(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Mit Einreichen des Scheidungsantrags hat mich meine Ex auch gleich auf Prozesskostenvorschuss von 8'000 CHF verklagt, da sie ja nicht nur kein Vermögen mehr hat, sondern erhebliche Schulden... Von mir bekommen die nix, hab ja selbst nix mehr.
Wenn das Schweizer Gericht zuständig bleibt (und das wird es) und zusätzlich die Zuständigkeit am Dt.Amtsgericht nicht wieder herzustellen ist, kannst Du in der Schweiz einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Den können die nicht ablehnen und haben dann alle Kosten auf ihrer Seite Wink


(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Ja, Hasenfuss ist für mich sicher eine Option, falls alles gegen die Wand fährt...
Das würde ich mir gut überlegen. Hasenfuss macht nur Sinn, wenn der Verfolgungsdruck zu gross wird, oder man nichts mehr zu verlieren hat und letztendliche seine Ruhe haben will.
https://t.me/GenderFukc
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RE: Konsequenzen bei Nichterscheinen vor Schweizer Gericht - von Petrus - 05-01-2014, 16:42

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