03-01-2014, 19:34
Hallo P und Petrus, vielen Dank für Euere Antworten. Petrus, in der Tat, wir hatten wegen dieser Sache in der Vergangenheit schon einmal Kontakt.
Ich habe diese Wegleitung " Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen" vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ vom Januar 2013 gefunden, Seite 9 folgende sagt:
In Bezug auf Artikel 10 HZUe65 widersetzt sich die Schweiz der unmittelbaren Post- zustellung aus dem Ausland in allen Fällen, auf die sich die Buchstaben a), b) und c) von Artikel 10 HZUe65 beziehen. Es kommt jedoch vor, dass Schriftstücke aus dem Ausland in der Schweiz wohnhaften Parteien direkt zugesandt werden. Dies geschieht vor allem im Verkehr mit "Common Law" Staaten, in denen die Zustellung von Dokumenten Sache der Parteien und nicht der Behörden ist. Mit anderen Worten handelt es sich dabei im Gegensatz zur schweizerischen Auffassung nicht um eine Amtshandlung. Der Empfänger einer derartigen Sendung kann das EDA darauf aufmerksam machen. Wenn die Voraussetzungen einer Verletzung der schweizerischen Hoheitsrechte erfüllt sind, teilt das EDA über die zuständige Schweizer Botschaft den lokalen Behörden mit, dass die Zustellungsart die Hoheitsrechte der Schweiz verletzt und diese Handlung gemäss Artikel 271 StGB11 strafbar ist12. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit der unmittelbaren Postzustellung in der Schweiz nicht automatisch zur Folge hat, dass die Zustellung im Rahmen des ausländischen Verfahrens ungültig ist. Sie kann jedoch anlässlich der Anerkennung des Urteils Auswirkungen haben. Daher weist das EDA regelmässig darauf hin, dass eine fehlerhafte Zustellung nach schweizerischem Recht dazu führen kann, dass dem ausländischen Zivilurteil die Vollstreckung versagt bleibt (siehe II.F.3, S. 17). Dies führt zuweilen dazu, dass die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg wiederholt wird.
Unmittelbar nachdem mir der Scheidungsantrag aus der Schweiz zugestellt wurde, habe ich das schweizer Gericht angeschrieben und aufgefordert, das Verfahren aufgrund des Parallelverfahrens in Deutschland zu sistieren. Auf dieses Schreiben habe ich nie eine Antwort erhalten (wohl auch deshalb, weil das Schweizer Gericht bis heute von mir keine Schweizer Domiziladresse hat) stattdessen wird das Verfahren vorangetrieben und ich zur Anhörung vorgeladen.
@ Petrus: der Entscheid vom Deutschen Gericht datiert vom 05.12.2013. Meinem Anwalt wurde mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass eine vorrangige Rechtshängigkeit des schweizerischen Scheidungsverfahrens besteht und der Antrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Mein Anwalt hat mir dieses Schreiben am 11.12. gesendet, am 15.12. habe ich ihn gebeten Einspruch einzulegen mit folgender Begründung, die von einer Bekannten von mir stammt, die selbst Familienananwältin ist und der ich das Mandat leider nicht übertragen hatte:
Ich möchte dass Sie gegenüber dem Amtsgericht xx Einspruch gegen eine Abweisung meines Scheidungsantrags mit dem Argument einlegen, dass die mangelhafte Zustellung durch Einschreiben/ Rückschein nach deutschem Recht gem. § 189 ZPO geheilt wurde, da nachweisbar der Antragsgegnerin die Antragsschrift am xx übergeben wurde. Damit ist nach deutschem Recht das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht xx am xx rechtshängig geworden, während das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht xx erst am xx rechtshängig geworden ist, als mir die Scheidungsklage zugestellt wurde. Der Eintritt der Rechtshängigkeit ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Verfahren betrieben wird. Sprich, das Schweizer Gericht hat den Eintritt der Rechtshängigkeit nach deutschem Recht zu prüfen. Dieses sieht aber die Heilung von Zustellungsmängeln durch den tatsächlichen Zugang einer Klageschrift an die betroffene Person vor. Die Antragsgegnerin hat aber nachweisbar die Scheidungsklage bereits am xx erhalten, als lange, bevor sie ihre Klage in der Schweiz eingereicht hat und ich davon Kenntnis erhalten habe.
Dieser Einspruch wurde m.W. bis heute nicht eingereicht (wegen Urlaub konnte ich meinen Anwalt noch nicht telefonisch sprechen) stattdessen hat er schon einen Termin mit dem Schweizer Gericht für die Anhörung vereinbart. Mit dem gleichem Schreiben vom 15.12. habe ich ihm aber auch mitgeteilt, dass ich ihm die Vollmacht für meine Vertretung in der Schweiz entziehe. Da in der Schweiz m.W. keine Anwaltspflicht besteht, vertrete ich mich dort besser selbst. Was Petrus sagt: "Ein weiterer Punkt ist die Verlässlichkeit von Schweizer Anwälten - da wundert man sich schnell darüber, dass deren Loyalität gegenüber dem Prozessgegner grösser zu sein scheint, als gegenüber dem eigenen Mandanten" kann ich nur bestätigen, diese Erfahrung habe ich bereits bei der aussergerichtlichen Ausarbeitung der Trennungsvereinbarung gemacht....
Ich habe diese Wegleitung " Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen" vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ vom Januar 2013 gefunden, Seite 9 folgende sagt:
In Bezug auf Artikel 10 HZUe65 widersetzt sich die Schweiz der unmittelbaren Post- zustellung aus dem Ausland in allen Fällen, auf die sich die Buchstaben a), b) und c) von Artikel 10 HZUe65 beziehen. Es kommt jedoch vor, dass Schriftstücke aus dem Ausland in der Schweiz wohnhaften Parteien direkt zugesandt werden. Dies geschieht vor allem im Verkehr mit "Common Law" Staaten, in denen die Zustellung von Dokumenten Sache der Parteien und nicht der Behörden ist. Mit anderen Worten handelt es sich dabei im Gegensatz zur schweizerischen Auffassung nicht um eine Amtshandlung. Der Empfänger einer derartigen Sendung kann das EDA darauf aufmerksam machen. Wenn die Voraussetzungen einer Verletzung der schweizerischen Hoheitsrechte erfüllt sind, teilt das EDA über die zuständige Schweizer Botschaft den lokalen Behörden mit, dass die Zustellungsart die Hoheitsrechte der Schweiz verletzt und diese Handlung gemäss Artikel 271 StGB11 strafbar ist12. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit der unmittelbaren Postzustellung in der Schweiz nicht automatisch zur Folge hat, dass die Zustellung im Rahmen des ausländischen Verfahrens ungültig ist. Sie kann jedoch anlässlich der Anerkennung des Urteils Auswirkungen haben. Daher weist das EDA regelmässig darauf hin, dass eine fehlerhafte Zustellung nach schweizerischem Recht dazu führen kann, dass dem ausländischen Zivilurteil die Vollstreckung versagt bleibt (siehe II.F.3, S. 17). Dies führt zuweilen dazu, dass die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg wiederholt wird.
Unmittelbar nachdem mir der Scheidungsantrag aus der Schweiz zugestellt wurde, habe ich das schweizer Gericht angeschrieben und aufgefordert, das Verfahren aufgrund des Parallelverfahrens in Deutschland zu sistieren. Auf dieses Schreiben habe ich nie eine Antwort erhalten (wohl auch deshalb, weil das Schweizer Gericht bis heute von mir keine Schweizer Domiziladresse hat) stattdessen wird das Verfahren vorangetrieben und ich zur Anhörung vorgeladen.
@ Petrus: der Entscheid vom Deutschen Gericht datiert vom 05.12.2013. Meinem Anwalt wurde mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass eine vorrangige Rechtshängigkeit des schweizerischen Scheidungsverfahrens besteht und der Antrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Mein Anwalt hat mir dieses Schreiben am 11.12. gesendet, am 15.12. habe ich ihn gebeten Einspruch einzulegen mit folgender Begründung, die von einer Bekannten von mir stammt, die selbst Familienananwältin ist und der ich das Mandat leider nicht übertragen hatte:
Ich möchte dass Sie gegenüber dem Amtsgericht xx Einspruch gegen eine Abweisung meines Scheidungsantrags mit dem Argument einlegen, dass die mangelhafte Zustellung durch Einschreiben/ Rückschein nach deutschem Recht gem. § 189 ZPO geheilt wurde, da nachweisbar der Antragsgegnerin die Antragsschrift am xx übergeben wurde. Damit ist nach deutschem Recht das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht xx am xx rechtshängig geworden, während das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht xx erst am xx rechtshängig geworden ist, als mir die Scheidungsklage zugestellt wurde. Der Eintritt der Rechtshängigkeit ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Verfahren betrieben wird. Sprich, das Schweizer Gericht hat den Eintritt der Rechtshängigkeit nach deutschem Recht zu prüfen. Dieses sieht aber die Heilung von Zustellungsmängeln durch den tatsächlichen Zugang einer Klageschrift an die betroffene Person vor. Die Antragsgegnerin hat aber nachweisbar die Scheidungsklage bereits am xx erhalten, als lange, bevor sie ihre Klage in der Schweiz eingereicht hat und ich davon Kenntnis erhalten habe.
Dieser Einspruch wurde m.W. bis heute nicht eingereicht (wegen Urlaub konnte ich meinen Anwalt noch nicht telefonisch sprechen) stattdessen hat er schon einen Termin mit dem Schweizer Gericht für die Anhörung vereinbart. Mit dem gleichem Schreiben vom 15.12. habe ich ihm aber auch mitgeteilt, dass ich ihm die Vollmacht für meine Vertretung in der Schweiz entziehe. Da in der Schweiz m.W. keine Anwaltspflicht besteht, vertrete ich mich dort besser selbst. Was Petrus sagt: "Ein weiterer Punkt ist die Verlässlichkeit von Schweizer Anwälten - da wundert man sich schnell darüber, dass deren Loyalität gegenüber dem Prozessgegner grösser zu sein scheint, als gegenüber dem eigenen Mandanten" kann ich nur bestätigen, diese Erfahrung habe ich bereits bei der aussergerichtlichen Ausarbeitung der Trennungsvereinbarung gemacht....