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Kostenbeitragspflichtverletzung?
#9
Zitat:Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.

Wenn das jetzt wirklich auf diesen Fall anwendbar wäre, hätte er ja tatsächlich die vollen Kosten zu tragen. Was mich aber weiterhin stört, ist die in den Heranziehungsrichtliniern genannte Zuflusstheorie:

Zitat:Der Begriff des "Vermögens" wird aus der Abgrenzung zum Begriff des "Einkommens" gewonnen: Alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert im Bedarfsabschnitt (Zuflussmonat) sind zunächst als Einkommen zu betrachten; dasjenige, was nach Ablauf des Zuflussmonats noch vorhanden ist, wächst dem Vermögen zu (sog. Zuflusstheorie).

Demnach müsste das Erbe direkt im Folgemonat des Zuflussmonats als Vermögen gelten. Das Problem wird wohl darin bestehen, dass im Kostenbescheid eben das Einkommen aus diesem einen Monat irgendwie als einmalige Einnahme berechnet, wie das auch bei Sonderzahlungen aus seinem Arbeitsverhältnis gemacht wird, und dann entsprechend auf einen Zeitraum verteilt, sodass sich ein Jahreseinkommen ergibt. Schlimm genug, dass man als Kostenbeitragspflichtiger, im Gegensatz zum Unterhaltspflichtigen, nicht erben, beschenkt werden oder sonst wie hohe Einnahmen wie z.B. durch Glückspiel haben darf, ohne gleich diese enormen Summen, die den normalen Unterhalt ja teils vielfach übersteigen, zu zahlen.

Zitat:Denn zum Vorsatz gehört vorliegend insbesondere, dass der Täter weiß oder sicher davon ausgehen können muss, dass sein Anerbieten nicht realisierbar ist.

Das macht Sinn. Er widerspricht vorsorglich neben der noch anhängigen Beschwerde regelmässig der Unterbringung seiner Kinder und fordert dabei immer deren Rückführung in seinen Haushalt. Das Problem könnte hier aber sein, dass er bei dem Amt und beim Fam-Gericht bereits als Querulant gilt, der für die Fürsorge über die Kinder völlig ausgeschlossen ist. Daher weiss ich nicht, ob nach so vielen Jahren des erfolglosen Kampfes sein uermüdliches Anerbieten noch realisierbar erscheint. Wenn er nämlich die Hoffnung endgültig verliert und den Hasenfuss macht, könnte man ihm wohlmöglich doch unterstellen, dass er in betrügerischer Absicht handelt, um sein Vermögen zu schützen und dabei in kauf nimmt, dass der Steuerzahler geschädigt wird.

Zitat:Es kommt oft genug vor, dass ein zweiter Gutachter zu einem gegensätzlichen Ergebnis kommt.

Leider wurde in diesem Fall das Gegengutachten nicht anerkannt.

Zitat:Probleme ergeben sich zudem aus der Unterlassungshandlung selbst. Eine solche Betrugsbegehung ist nämlich in der rechtswissenschaftlichen Literatur äußerst umstritten und ich kann auch nicht auf Anhieb erkennen, dass es eine definitiv überschaubare gefestigte Rechtsprechung dazu gibt.

Das denke ich auch. Anders wäre es wahrscheinlich, wenn er bereits die Vermögensauskunft gegeben hätte und seine Unterlassung quasi mit einer Unterschrift besiegelt hätte. Daher wird er es wohl auf ein Zwangsgeld kommen lassen, das deutlich niedriger als der Monatsbeitrag für das Heim ist und erstmal abwarten.

Zitat:Was also kann vor diesem Hintergrund Schlimmes passieren?
Mit einem guten Verteidiger an der Seite wird es ein Strafgericht nicht einfach haben, zu einer Verurteilung zu kommen. Und wenn, dann muss möglicherweise strafmindernd berücksichtigt werden, dass sich der Täter in einem Verbotsirrtum befand (§§ 17, 49 I StGB).

Klingt ebenfalls logisch, da auch in der Auskunft steht, dass er sich nur bei vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben strafbar machen kann, aber nicht durch das gänzliche Unterlassen dieser. Vielelicht täusche ich mich aber auch.

Zitat:Ich würde es drauf ankommen lassen und bei der erforderten Einkommensauskunft die Erbschaft nicht erwähnen sondern darauf hinweisen, dass ich nach wie vor um die Rückübertragung des SR kämpfe, um meine Kinder selber betreuen zu können!
Basta.

Könnte man auch machen. Zumal ein Laie in der Regel auch nicht wissen kann, dass eine Erbschaft in diesem Fall als Einkommen und nicht als Vermögen gilt, da dies ja eigentlich nur für wiederkehrende Einnahme zutreffend ist.

Zitat:(In dem ersten Unterhaltspflichtverletzungsverfahren, das man gegen mich angezettelt hatte, hatte das Gericht Zweifel an meinem Vorsatz, mich der Unterhaltspflicht zu entziehen, weil ich mit guten Argumenten die fiktive Einkommensfestsetzung infrage gestellt und deswegen auch das BVerfG angerufen hatte. Das nur als Beispiel dafür, dass Vorsatz -auch Eventualvorsatz- nicht immer zur Überzeugung des Gerichtes vorliegt.)

Sehe es denn anders aus, wenn der Vater die Erbschaft, die ohnehin beim FA bekannt ist, einem Dritten wie mir überträgt, um die heisse Kartoffel loszuwerden? Könnte man das als Vorsatz werten, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen? Würde dann auch mir ein Betrugsverfahren wegen Mittäterschaft drohen, wenn ich die Erbschaft annehmen und den Hasenfuss damit machen würde?

Vielen Dank an euch für die vielen hilfreichen Antworten. Besonderen Dank an Ibykus.
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Kostenbeitragspflichtverletzung? - von hans - 27-11-2013, 17:32
RE: Kostenbeitragspflichtverletzung? - von Ibykus - 27-11-2013, 18:31
RE: Kostenbeitragspflichtverletzung? - von hans - 27-11-2013, 19:11
RE: Kostenbeitragspflichtverletzung? - von Ibykus - 27-11-2013, 20:41
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RE: Kostenbeitragspflichtverletzung? - von Ibykus - 28-11-2013, 16:12
RE: Kostenbeitragspflichtverletzung? - von Ibykus - 28-11-2013, 18:41

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