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Verjährung 2020? Mein Fall, was tun?
#4
(17-11-2013, 22:02)p schrieb: Es handelt sich also um eine Verfolgungsverjährung nach §78 StGB, keine Vollstreckungsverjährung. Damit beträgt die Frist fünf Jahre. Der Beginn ist in §78a festgelegt: "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." Die Unterbrechungen kannst du in c nachlesen.

Vor 2015 würde ich deshalb nicht an eine Rückkehr denken, besser aber 18. Geburtstag Kind plus fünf Jahre.

Davon bin ich zuerst auch ausgegangen also von 2015 aber ist es denn nicht durch die Einstellung des verfahrens nach 205 STPO so dass die verjährung unterbrochen wird oder versteh ich das falsch?
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Verjährung 2020? Mein Fall, was tun? - von vonmirgibtsnix - 17-11-2013, 22:07
RE: Verjährung 2020? Mein Fall, was tun? - von ullrich - 08-12-2013, 17:41

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