(06-11-2013, 19:13)Antragsgegner schrieb: ...dass bei Beugehaft wegen Vermögensauskunft der Gläubiger das Geld vorstrecken muss ...Das ist richtig. Es sei denn er kriegt auch dafür VkH. z.B. weil minderjährig.
(06-11-2013, 19:13)Antragsgegner schrieb: ... und es sich hinterher beim Schuldner wieder einklagen kann.Das Einklagen wird nicht erforderlich sein, weil der Gläubiger regelmäßig in seinen Antrag auf Erzwingungshaft zur Abgabe einer EV schon beantragen wird, die Haft- und Vollstreckungskosten dem Schuldner überzuhelfen. Wenn diese dann also angeordnet wird, ist das zugleich ein Kostentitel gegen den Schuldner.
Aber das ist ganz normales Vollstreckungsrecht und nix spezielles für KU-/BU-Schulden. Gilt auch bei Konsum- und Spielschulden ;-)
Jedenfalls: Die wenigsten haben überhaupt den Mumm auch nur einen Haftbefehl (der bonitätstechnisch die gleiche Wirkung wie die EV selbst hat) abzuwarten, geschweige denn die Anordnung von Beugehaft. Das dauert ganz schön. Und ich muss schon sagen, dass ich bei meinem ersten Umgangswoe mit 5 Haftbefehlen in der Tasche schon ein wenig ein mulmiges Gefühl hatte. Aber auch das verging. Danach passierte noch gaaaanz lange ...... nicht viel. Außer dass der GV immer freundlicher wurde.... Wahrscheinlich hat er mir diese eskortierte Fahrt nicht gegönnt.
(07-11-2013, 01:26)raid schrieb: Wäre aber doch soweit egal, wenn Du alles gegen die Wand gefahren hast.Eben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #