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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
(31-10-2013, 17:32)raid schrieb: Das mit dem Zurückweisungsbeschluss ist unfassbar tragisch und mir fehlen gerade die Worte!
als tragisch empfinde ich das nicht.
Väter, denen mit solchen Rechtsfindungsprozessen der Umgang zu ihren Kindern verhindert wird -und davon gibt es nicht wenige- müssen das als Tragödie empfinden.

Der hier veröffentlichte Beschluss hat nur sehr bedingt Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen meiner Tochter und mir. Sie selbst empfindet natürlich nicht, dass sie auf diese Weise diskriminiert wird und möchte am Liebsten nichts damit zu tun haben (um so mehr auch deswegen, weil ihre Mutter sie sehr skrupellos unter Druck setzt und zu dumm ist -wie übrigens das OLG auch- zu erkennen, dass einzig ich es bin, der ihr Loyalitätskonflikte dadurch erspart, indem ich ihr immer deutlich mache, dass -egal wie sich entscheidet und egal wie sie sich äußert- es bei mir keine Verstimmungen geben wird und ich mir bewußt bin, dass sie bei ihrer Mutter wohnt und insofern dafür sorgen muss, dort Frieden zu haben.
Das hat sie durchaus verstanden und zieht gelegentlich auch noch Vorteile daraus, die ich ihr gerne gönne.

Das Problem einer solchen Rechtsprechung liegt auf einer ganz anderen Ebene.
Wenn nämlich trotz der Entscheidung des EuGHMR (die sich ja eigentlich nur auf die Zugangsvoraussetzungen der elterlichen Sorge nicht verheirateter Väter bezieht) und der daraufhin ergangenen Neuregelung Familiengerichte z.Bsp. die Bedeutung und damit die Anwendbarkeit des § 1696 BGB nicht verstanden haben, dann muss man sich ernsthafte Sorgen darüber machen, ob die Familiengerichtsbarkeit nicht doch intellektuell überfordert sein könnte. Auch RA Borkenkäfer war zu Beginn des 1. Verfahrens nicht zu erkennen in der Lage, dass der Beschluss des EuGHMR als Einzelfallentscheidung keinesfalls Wirkung nur auf den seinerzeitigen Beschwerdeführer Zaunegger entfaltet und die Menschenrechtsverletzungen deswegen von anderen betroffenen Vätern weiterhin geduldet werden müßten. Da hatte ja -Gott sei Dank- das BVerfG schnell reagiert und den 1626a für verfassungswidrig erklärt und durch eine Interimslösung ersetzt.

Der Beschluss des OLG Hamm macht darüber hinaus aber auch erschreckend deutlich, wie frei die Gerichte über den Begriff Kindeswohl verfügen können und dass der Willkür keine Grenzen mehr gesetzt sind.

Während nämlich das Familiengericht Tecklenburg seine Entscheidung am Kindeswohlmaßstab des 1696 festmacht und sich sehr wohl darüber im Klaren zu sein scheint, dass die von der Kindsmutter behaupteten elterlichen Streitigkeiten nur an dieser -höheren- Schwelle Wirkung haben können und dem gem SR entgegen stehen, stellt das OLG fest, dass schon auf der Schwelle des novellierten 1626a die gem Sorge an der negativen Kindeswohlprüfung scheitert, wenn man nur mutig genug auf das Kindeswohl eintritt.

Auf diese Weise wird das Kindeswohl zum Spielball des Familienrechts: jederzeit darf von allen Seiten dagegen getreten werden. Ein Spiel, mit dem sich wie beim Fußball auch noch Geld verdienen läßt - wen kümmern da noch die betroffenen Kinder?
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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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