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Beschwerde im Sorgerechtsverfahren
#14
oder so:
Zitat:... wird gegen den Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Bad Liebenzell vom ... Az. ... das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

eingelegt und wie folgt begründet:

Das Familiengericht weist mit einem Satz auf eine fehlende Kooperation zwischen den Eltern hin und begründet so unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Gründe der Antragsgegnerin beziehen sich zum Einen auf eine räumliche Trennung zwischen dem Wohnsitz der Mutter einerseits und dem des antragstellenden Vaters andererseits.
Darüber hinaus wird bemängelt, dass die Eltern nicht in der Lage wären, eine einvernehmliche Umgangsregelung ohne Hilfe des Familiengerichts zu vereinbaren.

Schon hinsichtllich des Einwandes, die räumliche Distanz würde einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge entgegenstehen, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages ganz offensichtlich nicht vor.

Aber auch die Tatsache, dass sich die Eltern derzeit wegen einer Regelung den Umgang des Kindes mit seinem Vater betreffend vor dem Amtsgericht streiten, kann nach der Neuregelung des § 1626a BGB einer Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts nicht entgegen stehen.

Nach der ratio legis der Novellierung des § 1626a BGB sollen nichtverheiratete Väter das gemeinsame Sorgerecht erhalten, soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Gegensatz zur früheren, verfassungs- und menschenrechtswidrigen Regelung, hat der Gesetzgeber damit die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge von einer sogenannten "negativen Kindeswohlprüfung" abhängig gemacht. Den Gesetzesmaterialien ist insoweit auch eindeutig entnehmbar, dass das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes förderlich ist. Nur bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe, die diese Vermutung widerlegen, ist deshalb in einem Sorgerechtsverfahren zu prüfen, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

Dieser gesetzlichen Vorgabe wird die lapidare Begründung, mit der das Familiengericht den Antrag zurückweist, nicht gerecht.

Würde jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge entgegenstehen, dann wäre dieses Recht nur Eltern vorbehalten, die sich bei gegenteiligen Auffassungen nur unkritisch zunicken und damit zeigen, dass ihnen die sorgerechtlichen Angelegenheiten ihres Kindes zu regeln nicht wichtig ist und die zu einer Differenzierung und Abwägung nicht willens oder nicht fähig sind.

In der nachlegislativen Rechtsprechung hat sich deshalb der Grundsatz durchgesetzt, dass von vornherein nur solche Gründe entscheidungsrelevant sein können, die durch einen Dissenz auf der Elternebene verursacht sind. In sonstigen Fällen könne es den Eltern abverlangt werden, sich mit Blick auf das Wohl der gemeinsamen Kinder zusammen zu raufen und sich zu einigen, wozu das gemeinsame Sorgerecht sogar förderlich und zweckdienlich sei.

Vorliegend streitet man sich über die Ausgestaltung des Umganges, den die Kindsmutter aus Gründen nicht verarbeiteter Beziehungsprobleme
dem Antragsteller vorenthält oder zu beschneiden beabsichtigt. Das zu hinterfragen hat sich das Familiengericht nicht ansatzweise die Mühe gemacht. Stattdessen hat es daraus vorschnell geschlussfolgert, die Parteien seien kooperationsunfähig, ohne zu prüfen, ob diese Feststellung in concreto einem gemeinsamen Sorgerecht entgegen steht.

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Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Jessy - 18-07-2013, 13:35
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 18-07-2013, 14:45
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 19-07-2013, 14:31
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RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Tüftels - 10-12-2013, 11:27
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von HansWurst - 02-02-2014, 19:06

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