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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#68
(31-05-2013, 12:01)MitGlied schrieb: Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Also der deutsche Büttel ordnet mal eben die Wirksamkeit deutscher Gesetzte im Ausland an?

Die Frage ist:
- Was wird dir bei Zuwiderhandlung angedroht? Erzwingungshaft, Zwangsgeld, ein Duzend Hiebe mit der neunschwänzigen Katze?
- Kann/darf/wird der Staat in dem du dich aufhältst diese Sanktion für den deutschen Büttel gegen dich vollstrecken? Wenn nein, dann kannst du dich entspannt zurücklehnen und weiter Kasperletheater geniesen.

Es steht nix drauf was im Falle Zuwiederhandlung passiert.
Wie kann ich es feststellen ob sie diese Sanktionen in dem Land wo ich lebe vollstrecken können?
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von kuwals - 31-05-2013, 12:17

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