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Krankenversicherung des Kindes nach Scheidung
#13
@Eifelaner : Sorry ;-) Falsch.
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt für den Beamten keine Rolle. Nochmal :
1. Der Beamte hat die Möglichkeit, sich bei einer GKV kranken zu versichern. Das allerdings ist im Grunde Blödsinn. Da die GKV KEINE Beihilfe kennt, hätte der Beamte die Leistungen der GKV zu erwarten. Die Prämienberechnung geht analog zum Einkommen und prozentuel aber höchstens der Beitragsbemessungsgrenze. Heißt: Der Beamte ist zu 100% in der GKV versichert. Er hat dann keine Beihilfe vom Land/Staat zu erwarten, weil Er eine 100% Absicherung hat.

2. Der Beamte darf aber die Beihilfe in Anspruch nehmen, wenn Er also sagt, dass Er NICHT in die GKV will. Bei ihm unterliegt der GKV Beitritt nicht einer Pflicht zum Beitritt, weil Er unter der Beitragsbemessungsrenze läge, sondern sie ist freiwillig. Wählt also der Beamte den Weg über die Beihilfe, so bekommt Er beispielsweise nach Abzug einer Selbstbeteiligung eine Erstattung von 50%. Oder bei Vorhandensein von Kindern 70%. (Je nachdem gibt es auch unterschiedliche Regelungen bei Landesbeamten oder Staatsbediensteten.) Lehrer sind im übrigen Landesbeamte. Den Rest - also beispielsweise 30% - sichert dann der Beamte über eine priv. KV ab.

Mit der Beitragsbemessungsgrenze hat das NICHTS zu tun !!!

Die Beitragsbemssungsgrenze hat auch NICHTS mit der Art der Versicherung des Kindes in vorliegendem Fall zu tun. Oben wurde verwiesen auf die Urteile des OLG Hamm und des OLG Koblenz. Denen sind im Übrigen andere mögliche Regelungen im Streitfall sch.... egal.

Was Du evtl. meinst ist, dass i.d.R in Familien (nicht getrennt lebend) derjenige die Kinder krankenversicherungstechnisch bekommt, der das Meiste verdient! Das ist auch dann so, wenn Beide UNTER der BMG liegen. Bei der Konstellation selbständig/arbeitnehmer fragt die GKV des gesetzl. versicherten AN i.d.R nach, ob der Selbständige Ehepartner mehr verdient als der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner.

Dann wird das Kind dem zugeschoben der MEHR verdient, unabhängig ob dieser nun gesetzl. oder privat versichert ist.

Nach einer Trennung wird das Kind dort versichert, wo es wohnt! Und nun kommt die Ausnahme !

Siehe Urteile des OLG Hamm und OLG Koblenz.

Das Kind soll nach deren Urteilsbegründung keine Nachteile durch einen Krankenversicherungswechsel haben. Die Kosten hierfür trägt der unterhaltsverfplichtete Zahlpapa. Basta. So die Richter.

Übrigens musste dieses Urteil erst nach und nach auch die Versicherungswirtschaft erreichen, die dies ebenfalls mit einem Kopfschütteln zur Kenntnis nahm. Aber wer schüttelt nicht die Rübe über diese Blindgänger im Talar.
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RE: Krankenversicherung des Kindes nach Scheidung - von Nappo - 25-05-2013, 16:41
RE: Krankenversicherung des Kindes nach Scheidung - von OttoNormal - 21-08-2014, 14:03

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