08-05-2013, 17:18
Ich würde noch einen Schritt weiter, als 'p' gehen und nicht nur den Vermögensschaden als eine Wertigkeit einer 'Verständnisskala' anführen.
Durch schädigendes Unterlassen hinsichtlich der Zustimmung einer vertraglichen Zinsanpassung verstößt sie gegen 242 BGB und muss sich das im Verhältnis zu ihren Unterhaltsansprüchen anrechnen lassen, wenn Du den Dir daraus erwachsenen finanziellen Vorteil als Unterhaltsleistung zur Verfügung stellen könntest und würdest.
Sie, die Mutter, ist dem Kind grundsätzlich nur dann barunterhaltspflichtig, wenn die Voraussetzungen des 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorliegen, sie also als "anderer Verwandter" leistungspflichtig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie wenigstens das Doppelte Einkommen hat als Du. Die einschlägige Rechtsprechung dazu dürfte mittlerweile hinreichend bekannt sein.
Aber auch bei einer Verletzung ihrer Betreuungspflichten könnte die KM sich nach 170 StGB strafbar machen.
Beides sehe ich aber vorliegend nicht gegeben.
Durch schädigendes Unterlassen hinsichtlich der Zustimmung einer vertraglichen Zinsanpassung verstößt sie gegen 242 BGB und muss sich das im Verhältnis zu ihren Unterhaltsansprüchen anrechnen lassen, wenn Du den Dir daraus erwachsenen finanziellen Vorteil als Unterhaltsleistung zur Verfügung stellen könntest und würdest.
Sie, die Mutter, ist dem Kind grundsätzlich nur dann barunterhaltspflichtig, wenn die Voraussetzungen des 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorliegen, sie also als "anderer Verwandter" leistungspflichtig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie wenigstens das Doppelte Einkommen hat als Du. Die einschlägige Rechtsprechung dazu dürfte mittlerweile hinreichend bekannt sein.
Aber auch bei einer Verletzung ihrer Betreuungspflichten könnte die KM sich nach 170 StGB strafbar machen.
Beides sehe ich aber vorliegend nicht gegeben.