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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
wenn eine Mutter mit offensichtlich absurden Unsinn argumentiert, gilt der Grundsatz, das die gem elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

Wendet die Muter substantielle Bedenken ein, dann muss das Gericht ihnen nachgehen und prüfen - notfalls Sachverständige hinzuziehen (was dem einen oder anderen "fiktiv zahlungsunfähigen Vater" zusätzliche Chancen eröffnet. Denn wenn die KM zahlungsfähig ist, kann sie letztlich an den Kosten für den Sachverständigen als Sekundärschuldnerin beteiligt werden - auch wenn sie gewinnt! Da überlegt man sich schon mal etwas genauer, ob sich ein Einspruch lohnt)!
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RE: Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern - von Ibykus - 06-05-2013, 16:51

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