23-04-2013, 10:08
@Beobachter
Die Pfändung in der Schweiz, dort heisst sie Betreibung, ist noch einfacher möglich, als in Deutschland. Die Schweizer haben ein eigenes Amt, das Betreibungsamt, dafür geschaffen. Die einzige Problematik liegt darin, das Konto ausfindig zu machen - diese Problematik hat man in Deutschland auch. Denn für Ehegatten, Jugendamt etc. gilt im Gegensatz zur Steuerfahndung auch in Deutschland zunächst einmal das Bankgeheimnis - da sollte man hier nicht übertreiben. Offen gelegt werden die Konten erst über den Steuerbescheid oder die Vermögensauskunft. Und was es heisst, Vermögen zu verschleiern, dass sich in der Schweiz befindet, sehen wir seit einiger Zeit immer wieder in der Presse - zuletzt der Fall Hoeneß. Zwar dürfte aufgrund der Abschlagsteuer die Steuerhinterziehung für die Zukunft vom Tisch sein, jedoch folgt dann STGB 170 oder im Fall einer PI STGB 156..
Hinzu kommen in der Schweiz ein paar spezielle Regelungen, wie die Pfändung von Vermögen zur Zahlung von zukünftigem Unterhalt (interessant für ausreisewillige Mütter, die vom Schweizer Konto ihres Kindsvaters wissen). Und besonders unangenehm wirds, wenn man als Deutscher in der Schweiz einen Konflikt vor einem Gericht austragen muss - was dann passiert ist fast nicht mehr leicht beschreibbar - jedenfalls lernt man die Käserepublik aus einer Perspektive kennen, die an eine Mischung aus Nordkoreanischer Unterdrückung und Das Haus das Verrückte macht erinnert - das Ergebnis ist für einen Deutschen in der Regel so, dass man sich den Prozess auch hätte sparen können.
Ein speziellen Geschmack verleiht dann noch diese Tendenz einiger Schweizer zu betrügen. Zunächst läuft alles normal. Es wird korrekt abgerechnet, was die Schweier bis zum Exzess beherrschen. Sobald aber besondere Umstände eintreten, wie zum Beispiel ein Erbfall oder ähnliches, ist das Geld weg. Der Begünstigte muss dann schon haarklein beweisen, dass das Geld in der angegebenen Höhe bei dem angegebenen Institut auf dem angegebenen Konto liegt und er einen gerichtlich Titel hat, der in der Schweiz auch nach deren Recht anerkannt ist (siehe voriger Absatz), um auf das Geld Zugriff zu erlangen. Das scheitert dann schon darin, dass der B. nichts vom Geld weiss - und nach 30 Jahren kommunikationsloser Kontoführung meint dann die Bank, dass die weitere Verwaltung zu aufwendig ist, und schreibt das Vermögen einfach ihrer Bilanz zu (siehe zB. Ch.Meili).
Die Pfändung in der Schweiz, dort heisst sie Betreibung, ist noch einfacher möglich, als in Deutschland. Die Schweizer haben ein eigenes Amt, das Betreibungsamt, dafür geschaffen. Die einzige Problematik liegt darin, das Konto ausfindig zu machen - diese Problematik hat man in Deutschland auch. Denn für Ehegatten, Jugendamt etc. gilt im Gegensatz zur Steuerfahndung auch in Deutschland zunächst einmal das Bankgeheimnis - da sollte man hier nicht übertreiben. Offen gelegt werden die Konten erst über den Steuerbescheid oder die Vermögensauskunft. Und was es heisst, Vermögen zu verschleiern, dass sich in der Schweiz befindet, sehen wir seit einiger Zeit immer wieder in der Presse - zuletzt der Fall Hoeneß. Zwar dürfte aufgrund der Abschlagsteuer die Steuerhinterziehung für die Zukunft vom Tisch sein, jedoch folgt dann STGB 170 oder im Fall einer PI STGB 156..
Hinzu kommen in der Schweiz ein paar spezielle Regelungen, wie die Pfändung von Vermögen zur Zahlung von zukünftigem Unterhalt (interessant für ausreisewillige Mütter, die vom Schweizer Konto ihres Kindsvaters wissen). Und besonders unangenehm wirds, wenn man als Deutscher in der Schweiz einen Konflikt vor einem Gericht austragen muss - was dann passiert ist fast nicht mehr leicht beschreibbar - jedenfalls lernt man die Käserepublik aus einer Perspektive kennen, die an eine Mischung aus Nordkoreanischer Unterdrückung und Das Haus das Verrückte macht erinnert - das Ergebnis ist für einen Deutschen in der Regel so, dass man sich den Prozess auch hätte sparen können.
Ein speziellen Geschmack verleiht dann noch diese Tendenz einiger Schweizer zu betrügen. Zunächst läuft alles normal. Es wird korrekt abgerechnet, was die Schweier bis zum Exzess beherrschen. Sobald aber besondere Umstände eintreten, wie zum Beispiel ein Erbfall oder ähnliches, ist das Geld weg. Der Begünstigte muss dann schon haarklein beweisen, dass das Geld in der angegebenen Höhe bei dem angegebenen Institut auf dem angegebenen Konto liegt und er einen gerichtlich Titel hat, der in der Schweiz auch nach deren Recht anerkannt ist (siehe voriger Absatz), um auf das Geld Zugriff zu erlangen. Das scheitert dann schon darin, dass der B. nichts vom Geld weiss - und nach 30 Jahren kommunikationsloser Kontoführung meint dann die Bank, dass die weitere Verwaltung zu aufwendig ist, und schreibt das Vermögen einfach ihrer Bilanz zu (siehe zB. Ch.Meili).
https://t.me/GenderFukc