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Aukunftspflicht ggü JC
#5
(15-04-2013, 15:08)JahJahChildren schrieb: Davon gehe zumindest ich aus.
Welchen Paragraphen siehst Du da?
(15-04-2013, 15:08)JahJahChildren schrieb: Wenn du leistungsfähig genug bist, könnten schließlich 184 KG an die BG verteilt werden.
Das ist doch aber dann nicht mehr mein Problem. Kindergeld ist als Einkommen des Kindes zu sehen (§11 SGB2). Und sobald das Kind seinen Bedarf aus eigenen Mitteln erwirtschaften kann, fällt es aus der BG raus.

(15-04-2013, 15:08)JahJahChildren schrieb: Darum wird Auskunft verlangt werden. Und selbst wenn nicht das JC direkt Auskunft verlangt, so könnte der KM im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verdonnert werden, selber Auskunft von dir einzuholen.
DAS ist möglich!
(15-04-2013, 15:08)JahJahChildren schrieb: Vielleicht ist ja so viel drin, dass du plötzlich noch BU leisten könntest. Wink
Nee, Kind ist schon vier und geht in Kita -> BU fällt aus!

(15-04-2013, 15:08)JahJahChildren schrieb: Auskunft kann mW nur verweigert werden, wenn OFFENSICHTLICH kein Anspruch existieren KANN, zB wenn Kind tot und JC hat's noch nicht gemerkt.
Offensichtlich ist es ja in dem Moment, in dem das Kind mehr einnimmt, als ihm "zusteht".
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Aukunftspflicht ggü JC - von mischka - 15-04-2013, 14:34
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