Ich fürchte, dein Anwalt unterliegt einem kapitalen Denkfehler. FamRecht-Scheuklappe.
Das wäre eine doppelte Ungleichbehandlung. 1. gegenüber Menschen, die keine Kinder haben und in völliger Dispositionsfreiheit über die Verwendung der Erwerbstätigkeitsfreibeträge verfügen können.
2. gegenüber AE-Müttern, denen man dann auch sagen müßte, dass sie Erwerbstätigkeitsfreibeträge zuerst für die KdU+Regelsätze ihrer Kinder verwenden müßten....
Sollte es das OLG dennoch versuchen, ist hier klar der Weg vorgezeichnet zum BVerG.
Also auf solche Ideen kann nur ein vom Unterhaltsmaximierungsprinzip verbogener Familienrechtsanwalt kommen.
(04-04-2013, 22:58)Sixteen Tons schrieb: Es wird nicht nur für den Umgang geleistet."Umgang" = Bedarf der Kinder: Der besteht aus anteiligen Regelsätzen UND anteiligen KdU. Die KdU werden nach Köpfen auf die Köpfe der BG verteilt, also durch 6.
(04-04-2013, 22:58)Sixteen Tons schrieb: Es hat sich eben bei der Beantragung von ALG II ergeben, das mein eigener Bedarf unterdeckt ist. Und eben diesen Teil meint er.Kann ich mir kaum vorstellen. Dein Bedarf besteht aus Regelsatz 382€ + 1/6 KdU + Freibeträge. Ich denke das Ergebnis dieser Rechnung ist duch dein Einkommen voll gedeckt.
(04-04-2013, 22:58)Sixteen Tons schrieb: Laut OLG Leitlinien ist auch dieses Einkommen unterhaltsrelevant. Im Prinzip also der Teil, der über den Regelbedarf und KDU hinausgeht.Siehe oben. Meiner Ansicht nach gibt es diesen Teil nicht.
(04-04-2013, 22:58)Sixteen Tons schrieb: Man könnte wahrscheinlich den gesamten Erwerbstätigenfreibetrag für die Bereitstellung von Mitteln für den Unterhalt wegknuspern.Totaler Denkfehler. Das geht nicht.
Das wäre eine doppelte Ungleichbehandlung. 1. gegenüber Menschen, die keine Kinder haben und in völliger Dispositionsfreiheit über die Verwendung der Erwerbstätigkeitsfreibeträge verfügen können.
2. gegenüber AE-Müttern, denen man dann auch sagen müßte, dass sie Erwerbstätigkeitsfreibeträge zuerst für die KdU+Regelsätze ihrer Kinder verwenden müßten....
Sollte es das OLG dennoch versuchen, ist hier klar der Weg vorgezeichnet zum BVerG.
Also auf solche Ideen kann nur ein vom Unterhaltsmaximierungsprinzip verbogener Familienrechtsanwalt kommen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #