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Betreuter Umgang und Probleme damit
#3
eine Umgangspflegschaft müsste vom Gericht beschlossen werden.

Ich denke, dass sich das Gericht hier die Angelegenheit wieder einmal etwas zu einfach macht.

Mit der Umsetzung eines ansonsten nicht konkretisierten Umgangsbeschlusses das JA zu beauftragen kann nur bedeuten, dass die Termine (wann, wo, zu welcher TagesZeit) mit Hilfe des JA zwischen den Eltern abgesprochen werden sollen.

Das ist bei Müttern, gegen die Umgang erst im Klagewege erstritten werden muss, natürlich großer Humbug und von vornherein sehr unbefriedigend (weswegen Du das ja vermutlich auch hier überprüft haben willst).

Zur Rechtslage:
Ein Gericht hat über die Anträge der Parteien zu entscheiden. Deswegen rufe ich es an. Wenn ich Umgang für jeden Sonntag beantrage, dann hat das Gericht darüber zu entscheiden: ja oder nein.

Es kommt somit nicht zuletzt auf den gestellten Antrag an.

Du hast als Vater, bei dem Dein Kind nicht lebt, einen Anspruch darauf, dass Du Umgang mit Deinem Kind hast, § 1684 BGB.

Du hast diesen Anspruch unabhängig von eingeschalteten Verfahrensbeteiligten (JA, Kaiser von China oder der Liebe Gott selbst).

Du musst Dich auch nicht ans JA verweisen lassen (das wird oftmals verkannt)!
Das Gericht hat über Deinen Umgangsrechtsantrag zu entscheiden und zwar so, dass Du ihn gegen die KM auch vollstrecken kannst. Das ist grundsätzlich in allen Rechtsgebieten so - das Familienrecht bildet da keine Ausnahme.

Der Rechtsfindungsprozeß selbst kann -und insoweit ist die Einbeziehung des JA nach dem FamFG auch vorgeschrieben- unter Berücksichtigung des Kindeswohls kompliziert sein. Doch dann darf das FamG nicht Umgang dem Grunde nach beschließen und alles Weitere dem JA überlassen. Das kann nämlich keine vollstreckbare Entscheidungen beschließen.

Wer sich in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht einigen kann oder nicht einigen will, dem steht der Gang zum Gericht, dass darüber in jedem Fall entscheiden muss!, jederzeit offen.

Verschiedene Rechtsauffassungen scheinen einige OLGs (OLG Kln, OLG Hamm) darüber zu vertreten, wann wegen Mutwilligkeit VKH zu verweigern ist. Das OLG Kln ist der Meinung, erst eine vorherige Inanspruchnahme der sozialrechtlichen Möglichkeiten rechtfertige VKH, was aber dessen Rechtsgewährungsanspruch sehr einschränkt, der auf VKH angewiesen ist, weil ohne eine schnelle Entscheidung das Kindeswohl gefährdet ist.
http://www.väterwiderstand.de/index.php?...tid=1:news

Auf gut Deutsch gesprochen: der Beschluss des OLG Kln ist rechtlich vollkommen unhaltbar und nicht akzeptabel.
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RE: Betreuter Umgang und Probleme damit - von iglu - 10-04-2013, 20:56
RE: Betreuter Umgang und Probleme damit - von Antiworld - 11-04-2013, 05:24
RE: Betreuter Umgang und Probleme damit - von iglu - 10-04-2013, 21:39
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RE: Vorgehensweisen, wenn das Jugensamt Umgangstermine nicht organisieren kann - von Ibykus - 01-04-2013, 16:53
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