13-03-2013, 16:47
Nein, warum?
Der Gläubiger hat 4 Wochen (s.o.) Zeit, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzulegen. Macht er das nicht, ist das Konto wieder frei. Legt er ihn vor, ist das gesperrte Geld bis zur Höhe der Forderung zuzüglich Gebühren weg. Ist die Forderung nicht bedient, kann an anderen Stellen nachgeforscht werden. Der Gläubiger kann ankreuzen, wo und wie überall gepfändet werden soll. Auf Konten, beim Arbeitgeber, bei Versicherungen, in der Wohnung, im Portemonaie u. s. w. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Begrenzt nur dadurch, dass der Gerichtsvollzieher bezahlt werden will und jeder Auftrag mehr auch mehr Kosten bewirkt.
Ach so: Meine Ex hatte damals in einem Bescheid zur Prozesskostenhilfe auch gleich die Gebührenbefreiung für Vollstreckungsmaßnahmen bewilligt bekommen. Sie war immer sehr großzügig mit ihren Aufträgen an den Gerichtsvollzieher.
Der Gläubiger hat 4 Wochen (s.o.) Zeit, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzulegen. Macht er das nicht, ist das Konto wieder frei. Legt er ihn vor, ist das gesperrte Geld bis zur Höhe der Forderung zuzüglich Gebühren weg. Ist die Forderung nicht bedient, kann an anderen Stellen nachgeforscht werden. Der Gläubiger kann ankreuzen, wo und wie überall gepfändet werden soll. Auf Konten, beim Arbeitgeber, bei Versicherungen, in der Wohnung, im Portemonaie u. s. w. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Begrenzt nur dadurch, dass der Gerichtsvollzieher bezahlt werden will und jeder Auftrag mehr auch mehr Kosten bewirkt.
Ach so: Meine Ex hatte damals in einem Bescheid zur Prozesskostenhilfe auch gleich die Gebührenbefreiung für Vollstreckungsmaßnahmen bewilligt bekommen. Sie war immer sehr großzügig mit ihren Aufträgen an den Gerichtsvollzieher.