05-03-2013, 23:09
Nochmal, ganz simpel:
Natürlich gilt grundsätzlich § 1567 BGB. ABER: Wenn es zu Streitigkeiten bezüglich des Beginnes des Trennungsjahres kommt (deine Ex also behauptet zum Beispiel, das Trennungsjahr habe erst mit ihrem Auszug begonnen, wodurch du natürlich länger TU zahlen würdest als eigentlich nötig und fair), wirst DU nachweisen müssen, wann es begonnen hat.
Was die TU-Problematik angeht: Möglicherweise bist du TU-pflichtig. MÖGLICHERWEISE. Das wird dir dein Anwalt ganz genau berechnen. Wenn du Zweifel hast, such dir einen besseren Anwalt.
In jedem Fall aber ist deine Ex KU-pflichtig.
Und da wir grundsätzlich eher nicht die andere Wange hinhalten, sondern es nach dem alttestamentarischen Motto "Auge um Auge, Zahn um Zahn" geht, würde ich an deiner Stelle der Ex sofort durch deinen Anwalt einen Brief mit Kindes-UH-Forderung zukommen lassen. Vielleicht macht das die TU-fordernde Gegen-RAttin etwas vorsichtiger.
Natürlich gilt grundsätzlich § 1567 BGB. ABER: Wenn es zu Streitigkeiten bezüglich des Beginnes des Trennungsjahres kommt (deine Ex also behauptet zum Beispiel, das Trennungsjahr habe erst mit ihrem Auszug begonnen, wodurch du natürlich länger TU zahlen würdest als eigentlich nötig und fair), wirst DU nachweisen müssen, wann es begonnen hat.
Was die TU-Problematik angeht: Möglicherweise bist du TU-pflichtig. MÖGLICHERWEISE. Das wird dir dein Anwalt ganz genau berechnen. Wenn du Zweifel hast, such dir einen besseren Anwalt.
In jedem Fall aber ist deine Ex KU-pflichtig.
Und da wir grundsätzlich eher nicht die andere Wange hinhalten, sondern es nach dem alttestamentarischen Motto "Auge um Auge, Zahn um Zahn" geht, würde ich an deiner Stelle der Ex sofort durch deinen Anwalt einen Brief mit Kindes-UH-Forderung zukommen lassen. Vielleicht macht das die TU-fordernde Gegen-RAttin etwas vorsichtiger.