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Mißbrauch der Staatsanwaltschaft ?
#1
Ein Anwalt erstattet Strafanzeige wegen § 170 StGB. Das Verfahren findet statt. Vorerst ist der Beklagte verurteilt. (Näheres gehört jetzt nicht hier hin).
Danach ruft der Anwalt (ca. 4 Wochen später) die Gegenanwältin an und weiß selbst, dass beim Beklagten nichts zu holen ist. Also macht Er einen Vergleichsvorschlag. Er schlägt eine Summe X vor, die geringer ist als die zuvor eingeklagte, und will diese an Unterhalt nun für seine Mandantin haben.
Die Anwältin schreibt dem Mandanten einen Brief, in dem sie den Anruf den Anwaltes schildert unter Beschreibung des "Vorschlages".
Der Mandant und Verurteilte/Beklagte, geht auf den Vorschlag ein. Er zahlt die geringere Summe.
Wiederum 4 Wochen später zeigt der Anwalt der Unterhaltsempfängerin den Beklagten WIEDER wegen § 170 StGB an, und erwähnt nicht den Vergleich. Nein, Er schreibt lediglich, der Verurteilte zahle immer noch keinen vollen Unterhalt.
(Der Anwalt wusste nicht, dass die Gegenanwältin seinen telefonischen Vergleich schriftlich verfasste und an den Mandanten sendete).

Kann man nun den Anwalt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen wegen "Mißbrauch des Strafrechtes" oder so Ähnlich? Ich weiß nicht mehr genau die entsprechende Formulierung.
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#2
(11-01-2012, 19:48)Nappo schrieb: Ein Anwalt erstattet Strafanzeige wegen § 170 StGB. Das Verfahren findet statt. Vorerst ist der Beklagte verurteilt. (Näheres gehört jetzt nicht hier hin).
Danach ruft der Anwalt (ca. 4 Wochen später) die Gegenanwältin an und weiß selbst, dass beim Beklagten nichts zu holen ist. Also macht Er einen Vergleichsvorschlag. Er schlägt eine Summe X vor, die geringer ist als die zuvor eingeklagte, und will diese an Unterhalt nun für seine Mandantin haben.
Die Anwältin schreibt dem Mandanten einen Brief, in dem sie den Anruf den Anwaltes schildert unter Beschreibung des "Vorschlages".
Der Mandant und Verurteilte/Beklagte, geht auf den Vorschlag ein. Er zahlt die geringere Summe.
Wiederum 4 Wochen später zeigt der Anwalt der Unterhaltsempfängerin den Beklagten WIEDER wegen § 170 StGB an, und erwähnt nicht den Vergleich. Nein, Er schreibt lediglich, der Verurteilte zahle immer noch keinen vollen Unterhalt.
(Der Anwalt wusste nicht, dass die Gegenanwältin seinen telefonischen Vergleich schriftlich verfasste und an den Mandanten sendete).

Kann man nun den Anwalt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen wegen "Mißbrauch des Strafrechtes" oder so Ähnlich? Ich weiß nicht mehr genau die entsprechende Formulierung.

Ich würde den Anwalt wegen Verleumdung anzeigen.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
(11-01-2012, 19:48)Nappo schrieb: Kann man nun den Anwalt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen wegen "Mißbrauch des Strafrechtes" oder so Ähnlich? Ich weiß nicht mehr genau die entsprechende Formulierung.

Rechtsmissbrauch? §226 BGB. Zivilrecht, nicht Strafrecht!

Generell ist das Unterhaltsrecht des Zivilrechts nicht phasengleich mit der Straftat der Unterhaltspflichtverletzung. Man kann also zivil verhandeln, fordern und vereinbaren und trotzdem noch mit Anzeigen wegen §170 StGB um sich werfen.

Als Lehre folgt daraus, dass Verhandlungen mit dem Anwalt sinnlos sind, denn er zeigt sowieso an. Man kann also genausogut "die Sau rauslassen".
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#4
Was wäre ableitbar aus § 226 BGB ? Schadenersatz ? Schwierig. Entstandener Schaden wäre monetär schwer nachweisbar. Mehr fällt mir gerade dazu nicht ein. @p : So ist es wohl.....
@Camper: Kann keine Verleumdung erkennen. Oder doch? Überlege noch.....
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#5
(11-01-2012, 20:50)Nappo schrieb: @Camper: Kann keine Verleumdung erkennen.
Ich ebensowenig. Dafür fehlt es wohl am Sachverhalt der "unwahren Tatsche", denn eine "Teil"zahlung ist nun mal kein "voller" Unterhalt. Auch dem Tatbestandsmerkmal der "Verbreitung" genügt eine Anwaltschriftwechsel nicht.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
(11-01-2012, 20:50)Nappo schrieb: Was wäre ableitbar aus § 226 BGB ? Schadenersatz ? Schwierig. Entstandener Schaden wäre monetär schwer nachweisbar. Mehr fällt mir gerade dazu nicht ein. @p : So ist es wohl.....
@Camper: Kann keine Verleumdung erkennen. Oder doch? Überlege noch.....

Na wenn er Dir eine Straftat unterstellen will, die Du offensichtlich nicht begangen hast, dann ist es wohl Verleumdung.

Odr noch besser, Beihilfe zu versuchtem Betrug.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#7

Achso, du meinst nicht Verleumdung (§187Stgb) sondern falsche Anschuldigung (§164StGB)....

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#8
(11-01-2012, 21:08)sorglos schrieb: Achso, du meinst nicht Verleumdung (§187Stgb) sondern falsche Anschuldigung (§164StGB)....

langsam kommen wir der Sache schon näher.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#9
weder das Eine, noch das Andere!

(11-01-2012, 19:48)Nappo schrieb: Kann man nun den Anwalt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen wegen "Mißbrauch des Strafrechtes" oder so Ähnlich? Ich weiß nicht mehr genau die entsprechende Formulierung.
warum willst Du ihn denn anzeigen?
Er hat doch nichts Schlimmes getan.

Einen Vergleich über die Abgeltung vergangener Unterhaltsforderungen vorzuschlagen ist nicht strafbar.

Aber Dummheit sollte bestraft werden!

Denn wenn auch der Anwalt noch nichts bei der StA von diesem Vergleich erwähnt hat, so wird es ihm nun leicht fallen zu beweisen, dass der Unterhaltspflichtige, der einen Vergleich bedienen kann, auch zahlungsfähig = leistungsfähig ist.

M.a.W.: Wenn ich im März 2000 Piepen zahle, um einen Vergleich zu bedienen, dann stellt sich die Frage, warum ich mit diesen 2000 Piepen nicht auch Unterhalt zahlen kann für den Zeitraum, der NICHT durch Strafklageverbrauch erledigt ist.

Cleverer Anwalt!
Dummer Verteidiger!

Jetzt gilt es schnell jemanden zu finden, von dem diese Vergleichszahlung freundlicherweise vorgestreckt wurde.
Sie darf keinesfalls mit Mitteln des Verurteilten geleistet worden sein!

Vieles hängt natürlich auch von den Details des Inhalts des Vergleiches ab, den wir aber nicht kennen ...

.
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